Konkret ging es um ein Grundstück in der Gemarkung Altenhagen II. Weil dort ein Interessent eine Maschinen- und Lagerhalle errichten will, entschied sich der Rat, die Grenzen der innerörtlichen Bebauung zu ändern. Im vorgeschalteten Verfahren brachte der Hülseder Michael Ensslen in einer handschriftlichen Notiz Bedenken vor: Die fragliche Fläche sei Teil des Landschaftsschutzgebiets „Altenhäger Hügellandschaft”. Darüber waren nicht nur Altenhäger Kommunalpolitiker erstaunt. Die Samtgemeindeverwaltung begegnete dem Antragsteller mit dem Hinweis, dass es diese Ausweisung gar nicht gebe. Ensslen blieb bei seiner Kritik und bat hiesige Journalisten sich des Themas intensiver anzunehmen.
Er legte einen als „Korrekturabzug” bezeichneten Auszug aus dem Landschaftsrahmenplan des Landkreises Schaumburg vor. In der Tat wurden darin unter der Ziffer „L 73” die „Hangbereiche des Deisters bei Altenhagen” als schützenswert wegen „dem ausgeprägten Relief und einzelnen landschaftlichen Strukturen” genannt. Eine Nachfrage beim Landkreis löste dort zunächst Rätselraten aus: Dessen aktuelle Unterlagen stimmten mit Ensslens Beleg gar nicht überein. Der Grund: Der angebliche „Korrekturabzug” war überholt. Die fragliche Fläche trage schon lange eine andere Ziffer.
In der Sache selbst wurde der zuständige Landschaftspfleger Georg Rosemann deutlich: „Da gibt es ganz andere Prioritäten”, verwies er zum Beispiel auf Bachläufe, die unter amtlichen Gebietsschutz fallen könnten oder sollten. Das Altenhäger Umland sei zwar landschaftlich reizvoll, aber das gelte auch für andere Schaumburger Gebiete. Entsprechend sei die Auflistung zu verstehen: als Liste aller besonders bemerkenswerten Landschaftsteile.
Wolle man wirklich jeder Idee folgen, müsste „fast der ganze Landkreis unter Landschaftsschutz” gestellt werden.
Allerdings räumt Rosemann ein, es dann zu einer konkreten Prüfung kommen zu lassen, wenn die Gemeinde selbst Forderungen zur Unterschutzstellung erheben würde. Aber das sei hier bislang nicht der Fall.
Für die Gemeinde Messenkamp ist die Sache nun klar. Das Rathaus habe dem Rat die richtige Antwort gegeben. Doch bis zu dieser Feststellung mussten einige Akten gewälzt werden: Ein alter „Korrekturabzug” ist eben doch kein verbindlicher Beleg. für eine behördliche Maßnahme. Foto: al