Schrottautos werden auf dem Betriebsgelände schon seit über zwei Jahrzehnten zerlegt. Doch die bisherige Fläche reicht dem Unternehmen nicht aus. Infolge des großen Fahrzeugaufkommens im Zuge der Abwrackprämie wurden sogar weitere Lagerflächen in unmittelbarer Nachbarschaft angemietet und von den Behörden befristet genehmigt. Die hohe Fluktuation setzt sich bis heute fort. Da aber zwischen den verschiedenen Arealen Wracks mit Gabelstaplern sortiert, transportiert und auch verladen wurden, gab es immer wieder Kritik von Nachbarn, Kommunalpolitikern und der Bevölkerung. Zuletzt eskalierte der Streit im November, als kontaminiertes Wasser auf ein angrenzendes Grundstück floss (SW berichtete). Mit der jetzt zunächst im Pohler Rat diskutierten Bebauungsplanänderung hatte dieser Vorfall jedoch nichts zu tun. Diese Debatte löste Firmenchef Muhamed Muhammad selbst mit einem Bauantrag aus. Er will auf seinem Betriebsgelände eine etwa 120 Quadratmeter große Halle für die Trockenlegung und Demontage von Fahrzeugen erstellen. Bei der Prüfung stellte der Landkreis Schaumburg fest, dass vorhandene Nutzungen und „insbesondere Lagerplätze” dem öffentlichen Baurecht widersprechen würden. Zwar lobt das für die Überwachung zuständige Gewerbeaufsichtsamt Hildesheim den Betrieb für dessen Einhaltung bestehender Vorschriften und unterstützt Muhammads Absichten im Sinne einer besseren Wirtschaftlichkeit und dem Schutz vor Umweltschäden; der Pohler Rat aber folgte einstimmig einer Empfehlung der Samtgemeindeverwaltung, den bestehenden Bebauungsplan nicht zu ändern. Zur Begründung wurden die „regelmäßig kritischen Hinweise” aus der Bevölkerung und die Tatsache vermerkt, dass „öffentliche Verkehrsflächen zur betrieblichen Nutzung” in Anspruch genommen worden seien. Damit zeige sich, dass die geplante erweiterte Nutzung des Betriebsgeländes an dieser Stelle nicht geeignet sei. Sofern auch der Lauenauer Rat für seinen anteiligen Gebietsbereich eine gleichartige Entscheidung treffen sollte, wird sich der Autoverwerter auf seinem jetzigen Betriebsgelände mit den bisherigen Einrichtungen beschränken müssen. Dafür genießt er Bestandsschutz. Foto: al