Der Bundesfinanzhof hat mit zwei Entscheidungen der derzeitigen Verwaltungspraxis zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung des Legens von Wasser-Hausanschlüssen deutlich widersprochen. Das Gericht hat entgegen der seit August 2000 bestehenden finanzbehördlichen Verwaltungspraxis entschieden, dass das Legen von Wasser-Hausanschlüssen dem ermäßigten Steuersatz von sieben Prozent unterliegt. Dies gilt unabhängig davon, ob zwischen dem Empfänger der Anschlussleistung und dem Empfänger der späteren Wasserlieferung eine Personenidentität besteht. Ab sofort werden Wasserversorgungsunternehmen daher das Legen von Wasser-Hausanschlüssen mit dem ermäßigten Steuersatz von sieben Prozent berechnen. In diesem Zusammenhang ist von den Kommunen und Wasserversorgern die Frage aufgeworfen worden, wie die Fälle behandelt werden sollen, wo Hausanschlüsse seit August 2000 mit 16 Prozent beziehungsweise mit 19 Prozent abgerechnet worden sind. Die Urteile und Entscheidungen selbst haben darüber keine Aussage getroffen. Es lässt sich aus ihnen kein konkreter Rechtsanspruch auf Rückzahlung zuviel gezahlter Mehrwertsteuer ab August 2000 ableiten. Überdies verhält es sich so, dass, wo die Samtgemeinde im Rahmen einer Kostenerstattung mit dem privaten Bauherren die Hausanschlüsse abgerechnet hat, diese Abrechnung über Verwaltungsakte erfolgte. Die entsprechenden Bescheide sind bestandskräftig und unanfechtbar. Unabhängig von der Bestandskraft der Bescheide ist jedoch von etlichen Stadtwerken und Kommunen im Rahmen der Kulanz vorgesehen, den Bauherren die Differenz zu erstatten. Diese sollen an alle Bauherren erfolgen, die seit August 2000 die erhöhte Mehrwertsteuer für dei Wasserhausanschlusskosten bezahlt haben. Die seinerzeit erlassenen Bescheide werden dabei nicht geändert, sondern berichtigt, so dass die Bestandskraft der Bescheide erhalten bleibt. Die Rückabwicklung dieser Erstattungen soll noch in diesem Jahr erfolgen. Die Samtgemeinde bittet betroffene Bauherren jedoch um Geduld.