Besonders gefährdet sind Kinder, die nach der Straßenverkehrsordnung bis zum vollendeten achten Lebensjahr mit ihrem Fahrrad den Gehweg benutzen müssen. Werden sie durch überhängende Äste zum Ausweichen auf die Straße verleitet, besteht erhöhte Unfallgefahr für sie. Im Kreuzungsbereich von Straßen sind sogenante „Sichtdreiecke” grundsätzlich von jeder Bebauung freizuhalten. Das Sichtdreieck beschreibt ein Sichtfeld, das ein Verkehrsteilnehmer zur Verfügung hat, wenn er von einer untergeordneten in eine übergeordnete Straße einbiegen will. Wenn nun dieses Sichtdreieck durch Bebauung wie Gartenzaun, Hecke, Baum oder Strauch nicht mehr überschaubar ist, wird das Einbiegen in die bevorrechtigte Straße zum gefährlichen Glücksspiel. Um Gefahrensituationen von vornherein zu vermeiden und allen Beteiligten zusätzlichen Aufwand zu ersparen, sollte schon vor dem Pflanzen beachtet werden, welches Ausmaß Sträucher, Bäume und Hecken schon nach wenigen Jahren annehmen können. Hecken, Sträucher und Bäume an Straßen, Wegen und Gehwegen sind rechtzeitig so weit zurückzuschneiden, dass Fußgänger und andere Verkehrsteilnehmer den ihnen zugedachten Verkehrsraum auch ohne Gefahren nutzen können. Es ist auch das sogenante „Lichtraumprofil” zu beachten, das von allen Grundstückseigentümern einzuhalten ist, deren Grundstücke an öffentliche Straßen sowie Geh- und Radwege angrenzen. Der Pflanzenwuchs sollte bis zu einer Höhe von 2,30 Metern nicht über den Gehweg ragen (bei Radwegen ist eine Höhe von 2,50 Metern einzuhalten). Grenzt das Grundstück direkt an eine öffentliche Straße, dürfen die Pflanzen bis zu einer Höhe von vier Metern nicht in die Straße hineinragen. Über die gesamte Fahrbahn muss ein Lichtraum von 4,5 Metern frei bleiben. Die Stadt Rinteln bittet darum Rücksicht zu nehmen und diese Hinweise zu beachten. Als Verkehrsteilnehmer erwarten die Mitmenschen, dass andere Grundstückseigentümer alles unternehmen, um sie selbst und ihre Angehörigen vor Gefahren zu schützen. Deswegen sollte dieser Maßstab auch auf das eigene Verhalten angelegt werden. Auch ist zu beachten, dass Grundstückseigentümer verkehrssicherungspflichtig sind und im Schadensfall mit erheblichen Schadensersatzansprüchen konfrontiert werden können.Foto: ste