Gute Nachrichten für agrarische Betriebe: Hülsede setzt Hebesatz herunter | Schaumburger Wochenblatt

Gute Nachrichten für agrarische Betriebe: Hülsede setzt Hebesatz herunter

Gemeindekämmerer Martin Schellhaus. (Foto: SG Rodenberg)
Gemeindekämmerer Martin Schellhaus. (Foto: SG Rodenberg)
Gemeindekämmerer Martin Schellhaus. (Foto: SG Rodenberg)
Gemeindekämmerer Martin Schellhaus. (Foto: SG Rodenberg)
Gemeindekämmerer Martin Schellhaus. (Foto: SG Rodenberg)

Im Zuge der Grundsteuerreform war die Gemeinde Hülsede verpflichtet, zum Jahr 2025 neue Hebesätze für die Grundsteuern festzulegen. Grundlage hierfür war die sogenannte Aufkommensneutralität, die zunächst zu einem Hebesatz von 738 Prozent bei der Grundsteuer A führte. Das „A“ steht für „agrarisch“ und gilt für land- und forstwirtschaftliche Grundstücke, die Grundsteuer A ist also die Grundsteuer vor allem auf landwirtschaftliche Flächen. Nach erfolgter Neuveranlagung haben sich die Messbeträge bei der Grundsteuer A jedoch deutlich erhöht: „Sie stiegen absolut von zuvor 3.714,16 Euro auf nunmehr 5.337,46 Euro, berichtet der Gemeindekämmerer Martin Schellhaus.

Um eine unnötige Mehrbelastung der Steuerpflichtigen – insbesondere der landwirtschaftlichen Betriebe – zu verhindern, hat der Rat der Gemeinde Hülsede daher in seiner Septembersitzung den Hebesatz rückwirkend zum 1. Januar 2025 auf 531 Prozent herabgesetzt. „Mit dieser Entscheidung stellen wir sicher, dass die landwirtschaftlichen Flächen in unserer Gemeinde nicht übermäßig durch die Grundsteuerreform belastet werden. Wir wollen die Betriebe vor zusätzlichen Kosten schützen und damit die nachhaltige Bewirtschaftung unserer Kulturlandschaft unterstützen“, betont Schellhaus.

Die durch die Herabsetzung entstehenden Guthaben werden automatisch mit der nächsten Fälligkeit zum 15. November verrechnet. Bei der Grundsteuer B ergaben sich hingegen nur geringe Veränderungen der Messbeträge (60.434,74 Euro nach zuvor 60.738,21 Euro). Das „B“ steht für „baulich“ und wird angewendet bei bebauten und unbebauten gewerblichen und privaten Grundstücken. Eine Anpassung des Hebesatzes für die Grundsteuer B war daher nicht erforderlich.


Winfried Gburek
Winfried Gburek
Freier Redakteur Schaumburger Wochenblatt
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