Die Kritik richtet sich gegen die Streckenführung der Gegendemonstranten, gegen die Auflagen für die Ordner und weitere Punkte. Ursprünglich hatte das Bündnis geplant, dass die Gegendemonstranten ihren Zug mit einem Besuch des vom VfL Bad Nenndorf organisierten Sportfestes beenden. Der VfL, ebenfalls Mitglied des Bündnisses, richtet auf seinem Gelände ein Fest als Aktion gegen den sogenannten Trauermarsch der Rechtsextremen aus. Um dorthin zu gelangen, müsste der Zug der Gegendemonstranten die Bahnhofstraße überqueren, oder einen deutlichen Umweg in Kauf nehmen. Polizei und Landkreis sind jedoch bestrebt, beide Demonstrationszüge stets durch einen großen Sicherheitsabstand voneinander getrennt zu halten, um mögliche Ausschreitungen zu verhindern. Deshalb sehen die Auflagen vor, dass die Gegendemonstranten nur etwa bis zum Thermalbad gehen dürfen. Eine Querung der Bahnhofstraße werde auch deshalb verboten, um Sitzblockaden zu verhindern, erklärten Holz und Uebel. Das Bündnis strebe jedoch einen rein friedlichen Protest an, die Konfrontation mit der Polizei werde in keiner Weise gesucht. Die Klage wird sich also gegen die Streckenführung richten, hinzu kommen weitere Punkte. So seien die Melde-Auflagen für die Ordner des DGB gegenüber dem Vorjahr verschärft worden, berichtete Holz. Weiterhin seien die Auflagen aus dem Bereich Uniformierungsverbot deutlich ausgeweitet worden. Der DGB solle dafür sorgen, dass Zusammengehen von Gruppen in dunkler „suggestiv bedrohlich und militant wirkender Kleidung” zu vermeiden. Ziel sei es, „schwarze Blöcke” nicht entstehen zu lassen. Die Erwartung der Behörde, den Demonstranten auf diese Weise eine Marschordnung vorzugeben, sei kaum praktikabel, erklärte Holz. Der VfL erhielt für sein Sportfest ebenfalls eine Reihe von Auflagen. Er darf für das Fest etwa nur das Sportplatzgelände, nicht etwa die Rasenfläche vor der Sporthalle nutzen.Foto: bb