Nach der Brennverordnung ist das Verbrennen verboten bei lang anhaltender, extrem trockner Witterung sowie bei starkem Wind und auf moorigem Untergrund. Beim Verbrennen sind folgende Mindestabstände einzuhalten: 20 Meter zu Gebäuden; 100 Meter zu Gebäuden mit Aufenthaltsräumen, Gebäuden mit weicher Bedachung, öffentlichen Verkehrsflächen, soweit diese nicht ausschließlich land- oder forstwirtschaftlichem Verkehr dienen, Wäldern, Weiden, Wallhecken und entwässerten Mooren, Zeltplätzen und anderen Erholungseinrichtungen, bergbaulichen Anlagen, insbesondere einziehenden Tagesschächten, Energieversorgungsanlagen; 300 Meter zu Krankenanstalten.
Das Feuer ist ständig unter Kontrolle zu halten. Gefahrbringender Funkenflug und erhebliche Rauchentwicklung sind zu verhindern. Zur Feuerbekämpfung muss geeignetes Gerät zur Verfügung stehen, so dass das Feuer bei Gefahr unverzüglich gelöscht werden kann. Die Verbrennungsstelle darf nicht verlassen werden, bevor Feuer und Glut erloschen sind. Das Verbrennen von mehr als 3 Kubikmetern Baum- und Strauchschnitt ist der Stadt Stadthagen, Fachbereich Bürgerdienste, Rathauspassage 1, 1. Stock, Zimmer 110, 782176, spätestens am dritten Werktag vor dem jeweiligen Brenntag, anzuzeigen.