Damit könne auch Verwaltungschef Georg Hudalla gut leben, wie er verlauten ließ. Er bedauerte, dass ein gepflegtes Miteinander heute oft nicht mehr ohne Weiteres möglich sei, wenn es nicht in einem Regelwerk protokolliert sei. Ob der Vorschlag jedoch mehrheitsfähig sei, könne er nicht sagen. Da aber anscheinend Gesprächsbedarf da sei, soll das Thema bei einer der nächsten Sitzung auf den Tisch kommen. Carlo de Rooij (CDU) warf ein, dass es zwar keine allgemeine Ruheverordnung gebe, aber eine Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung, an die sich die Bürger zu halten hätten. Demnach ist das Benutzen bestimmter Gerätschaften wie Rasenmäher nach 20 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen untersagt. Einige dürfen auch während der Mittagszeit nicht eingeschaltet werden – der Rasenmäher zählt aber nicht dazu. Städte und Gemeinden dürfen jedoch jederzeit weitere Einschränkungen festschreiben. Denn eine bundesweit vorgeschriebene Mittagsruhe gibt es nicht und viele Länder haben keine feste Verordnung mehr darüber. Meist ist es Sache der Gemeinden, entsprechende Ruhezeiten zu definieren. Im benachbarten Bad Nenndorf als Kurort beispielweise gelten diese von 13 bis 15 Uhr. Übrigens: Auch wenn die Verwaltung keine Vorschriften macht, können mittägliche Ruhezeiten in der Hausordnung durch den Vermieter festgelegt sein. Foto: jl