Der Eigentümer kann von seinem Nachbarn die Entfernung herüber wachsender Baumwurzeln verlangen, die zu Aufwölbungen des Asphalts seines Weges und zu Anhebungen des Zaunsockels auf der Grenze geführt haben. Darauf macht jetzt Haus & Grund Schaumburg-Obernkirchen e.V. unter Berufung auf ein Urteil des Kammergerichts Berlin (Urteil vom 15.07.2008 – 7 U 180/07) aufmerksam. Rechtsanwalt Friedbert Wittum erläutert: „Wusste der geschädigte Nachbar allerdings von den herüber wachsenden Baumwurzeln und hat er diesen Zustand längere Zeit geduldet, so muss er sich einen Mitverschuldensanteil an dem eingetretenen Schaden anrechnen lassen. Sein Anspruch wird dann gekürzt.” So erkannte das Kammergericht Berlin den Klageanspruch nur in Höhe von 50 Prozent zu, weil des Nachbars Bäume mit ihren schädigenden Wurzeln bereits seit 30 Jahren unbeanstandet auf dem Grundstück stehen. Zum Hintergrund erläutert Rechtsanwalt Friedbert Wittum von Haus & Grund Schaumburg-Obernkirchen e.V.: Damit es nicht zu Schäden auf Nachbargrundstücken durch Wurzelüberwuchs kommt, müssen Ansprüche auf Rückschnitt oder auf ein Versetzen störender Bäume und Pflanzen rechtzeitig geltend gemacht werden. Dies muss außerhalb der geschützten Wachstumsperiode vom 1. Oktober des Jahres bis zum 15. März des Folgejahres geschehen. Weitere Informationen erhalten Mitglieder bei ihrem Haus & Grund-Ortsverein Schaumburg-Obernkirchen e.V. jeden Montag von 16 Uhr bis 17 Uhr in der Geschäftsstelle im Anwaltshaus in Schaumburg, Lange Str. 53 in Obernkirchen. Haus & Grund Schaumburg-Obernkirchen e.V. ist über den Landesverband Haus & Grund Niedersachsen Teil der bundesweiten Eigentümerschutz-Gemeinschaft mit insgesamt circa eine Million Mitgliedern.