Sollte es bei der bisherigen Planung bleiben und weiterhin der Versuch unternommen werden, in der Gemarkung Westendorf ein Vorranggebiet auszuweisen, so weise ich darauf hin, dass dem Eigentümer eines Kulturdenkmals durch die Auferlegung denkmalschutzrechtlicher Belastungen ein Abwehrrecht aus § 8 Satz 1 Niedersächsisches Denkmalschutzgesetz gegen erhebliche Beeinträchtigungen seines Kulturdenkmals durch ein Bauvorhaben in seiner Umgebung zugesprochen wird. Diese Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes hat mittlerweile auch das OVG Lüneburg übernommen. Dass Gut Echtringhausen als Kulturdenkmal durch die Errichtung von mindestens 150 Meter hohen Windenergieanlagen in der Gemarkung Westendorf/Deckbergen eine erhebliche Beeinträchtigung erfährt, dürfte unstreitig sein. Ich appelliere an den Stadtrat, eine verträgliche Lösung für das Problem des Vorranggebietes zu finden damit keine langwierigen Gerichtsverfahren - die für alle Beteiligten unerquicklich sein dürften - geführt werden müssen.
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