Gemeinden können örtliche Bauvorschriften erlassen um zum Beispiel Einfluss auf Werbeanlagen im Zentrumsbereich zu nehmen. Laut einer Vorlage von der Bauverwaltung dürfen Werbeanlagen im Innenstadtbereich maximal eine Größe von sechs Quadratmetern nicht überschreiten und maximal einen Meter hoch sein. Sie müssen an der Fassade angebracht sein und dürfen nicht darüber hinaus gehen. Eine Anbringung am oder auf dem Dach ist nicht zulässig. Freistehende Werbeanlagen dürfen maximal eine Höhe von 3,50 Meter aufweisen. Werbung ist nur da erlaubt, wo die beworbene Leistung auch angeboten wird. Werbeanlagen mit bewegtem oder wechselndem Licht sowie mit bewegten oder wechselnden Bildern sind im Zentrum der Kurstadt nicht erlaubt.
Frank Steen von der Wählergemeinschaft Nenndorf (WGN) ging der Entwurf der Bauverwaltung nicht weit genug. Er wollte auch die Möblierung auf den Freiflächen mit in die Satzung aufgenommen haben. Bernd Hothan von der SPD hielt eine Satzung grundsätzlich für richtig, möchte den Geltungsbereich aber näher erläutert haben. Eine allumfassende Satzung, wie sie zum Beispiel in Wunstorf oder Neustadt angewandt wird, könne für Bad Nenndorf nach seiner Auffassung nicht mehr greifen. „Das Stadtbild ist verloren”, setzte der Ratsherr nach.