Die Samtgemeinde Sachsenhagen weist zum Jahreswechsel 2025/2026 auf die gesetzliche Regelung des § 23 Absatz 1 der Ersten Sprengstoffverordnung hin. Danach ist das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie besonders brandempfindlichen Gebäuden wie Tankstellen, Reetdach- oder Fachwerkhäusern verboten. Bei handgeworfenen pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie II ist zu diesen Gebäuden ein Schutzabstand von mindestens 30 Metern einzuhalten. Bei hochsteigenden Feuerwerksraketen ist ein Abstand von 200 Metern als Regelmindestabstand zu beachten, um Brandgefährdungen zu vermeiden. Verstöße gegen diese Regelung stellen eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann. Die Samtgemeinde bittet im Interesse der Öffentlichkeit darum, sich an das Abbrennverbot zu halten und gegebenenfalls andere Einwohnerinnen und Einwohner sowie Gäste darauf hinzuweisen.