Mit dem Gießwasser muss der Wohnungsnutzer, sei er Mieter oder Eigentümer, aber vorsichtig umgehen. Er muss ausschließen, dass unterhalb wohnende Bewohner vom Blumengießwasser getroffen werden. Erst recht ist das mutwillige herunter gießen verboten, um den Unterlieger zu schikanieren, erläutert Rechtsanwalt Friedbert Wittum unter Hinweis auf ein bestätigendes Urteil des Amtsgerichts (AG) Freising. Darüber hinaus haben Mieter bei der Montage von Blumenkästen am Balkon darauf zu achten, dass die Rechte der Mitmieter oder des Hauseigentümers nicht beeinträchtigt werden.
Ist zum Beispiel in einer Wohnungsanlage durch die Eigentümergemeinschaft festgelegt, dass Blumenkästen im inneren des Balkons anzubringen sind, müssen Mieter diese Regel beachten.
Weitere Informationen erhalten Mitglieder bei ihrem Haus & Grund-Ortsverein Schaumburg-Obernkirchen e.V. jeden Montag von 16 bis 17 Uhr in der Geschäftsstelle im Anwaltshaus in Schaumburg, Lange Straße 53 in Obernkirchen.
Haus & Grund Schaumburg-Obernkirchen e.V. ist über den Landesverband Haus & Grund Niedersachsen Teil der bundesweiten Eigentümerschutz-Gemeinschaft mit insgesamt etwa 850.000 Mitgliedern.