Widrigenfalls werden sie dazu behördlich aufgefordert. Bei besonderen Gefahrensituationen kann die Straßenbaubehörde auch sofort eventuelle Hindernisse ohne Kommentar selbst beseitigen.
Die Kosten für das Ausführen sämtlicher Maßnahmen werden den Verantwortlichen in Rechnung gestellt. Besonders gefährdet sind Kinder, die nach der Straßenverkehrsordnung bis zum vollendeten achten Lebensjahr mit ihrem Fahrrad einen Gehweg benutzen müssen. Werden sie durch überhängende Äste zum Ausweichen auf die Straße verleitet, besteht erhöhte Unfallgefahr. Im Kreuzungsbereich von Straßen sind sogenannte „Sichtdreiecke” grundsätzlich von jeder Bebauung freizuhalten. Das Sichtdreieck beschreibt ein Sichtfeld, das ein Verkehrsteilnehmer zur Verfügung hat, wenn er von einer untergeordneten in eine übergeordnete Straße einbiegen will. Wenn nun dieses Sichtdreieck durch Bebauung (Gartenzaun, Hecke, Baum, Strauch) nicht mehr überschaubar ist, wird das Einbiegen in die bevorrechtigte Straße zum gefährlichen Glücksspiel. Um Gefahrensituationen von vornherein zu vermeiden und allen Beteiligten zusätzlichen Aufwand zu ersparen, sollte schon vor dem Bepflanzen beachtet werden, welches Ausmaß Sträucher, Bäume und Hecken schon nach wenigen Jahren annehmen können. Hecken, Sträucher und Bäume an Straßen, Wegen und Gehwegen sind rechtzeitig so weit zurückzuschneiden, dass Fußgänger und andere Verkehrsteilnehmer den ihnen zugedachten Verkehrsraum auch ohne Gefahren nutzen können. Zu Beachten ist auch das sogenannte „Lichtraumprofil”, das von allen Grundstückseigentümern einzuhalten ist, deren Grundstücke an öffentliche Straßen sowie Geh- und Radwege angrenzen. Der Pflanzenwuchs sollte bis zu einer Höhe von 2,30 Metern nicht über den Gehweg ragen (bei Radwegen ist eine Höhe von 2,50 Metern einzuhalten).
Grenzt das Grundstück direkt an eine öffentliche Straße, dürfen die Pflanzen bis zu einer Höhe von vier Metern nicht in die Straße hineinragen. Über die gesamte Fahrbahn muss ein Lichtraum von 4,5 Metern frei bleiben. Die Stadtverwaltung bittet in diesem Zusammenhang um Rücksicht und weist darauf hin, dass Grundstückseigentümer verkehrssicherungspflichtig seien und im Schadensfall mit erheblichen Schadensersatzansprüchen konfrontiert werden könnten. Foto: km