Um gut durch die kalt-nasse Saison zu kommen, wurden nun erstmals bundesweit einheitliche Regelungen geschaffen, die wie folgt aussehen: · Feiern in öffentlichen oder angemieteten Räumen sollen auf maximal 50 Teilnehmer beschränkt werden. Dies gilt, wenn in einem Landkreis innerhalb von sieben Tagen mehr als 35 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner auftreten. · In privaten Räumen soll es demnach keine Vorschriften zur Teilnehmerzahl geben, es wird aber dringend emfpohlen, in privaten Räumen keine Feierlichkeit mit mehr als 25 Teilnehmern durchzuführen. · Ab einer Infektionsrate von mehr als 50 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner sollen Feiern in öffentlichen oder angemieteten Räumen auf 25 begrenzt werden. Für private Räume wird in diesem Fall dringend empfohlen, keine Feierlichkeiten mit mehr als zehn Teilnehmern durchzuführen. · Falschangaben in Restaurants und anderen Gastwirtschaften sollen künftig mit einem Bußgeld von mindestens 50 Euro bestraft werden können. Konkretes regeln die Länder · Schleswig-Holstein will bis zu 1000 Euro verlangen, in Nord-rhein-Westfalen wird es wohl über 150 Euro liegen. Die niedersächsische Landesregierung berät aktuell noch über die Höhe des Bußgeldes. Gaststättenbetreiber sollen die Richtigkeit der Angaben kontrollieren. Doch hier stellt sich die Frage, wie dies geschehen soll. Klaus Pittack sen., Vorsitzender des DeHoGa, findet deutliche Worte: „Wir müssen uns schon darauf verlassen, dass die Angaben richtig sind.” Grundsätzlich sieht er die neuen bundesweiten Regelungen und das Bußgeld positiv. In Schaumburg sind die Gäste „meiner Ansicht nach sogar vorbildlich.” Rainer Balke, Hauptgeschäftsführer der DeHoGa-Niedersachsen sieht es ähnlich: „Wir müssen deutlich machen, wie wichtig das richtige Eintragen ist.” Das Bußgeld würde dies noch einmal unterstreichen. Der Vorschlag, die Gäste sollten ihren Personalausweis vorlegen, sei unsinnig. „Das kann nicht funktionieren und wo ist die Rechtsgrundlage dafür?” · Wo die Infektionszahlen ansteigen, sollen regional „zeitlich eingegrenzte Ausschankverbote für Alkohol erlassen werden, um Ansteckungen in der Gastronomie einzudämmen. · Wenn es in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt innerhalb von sieben Tagen mehr als 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner gibt, soll „sofort ein konsequentes Beschränkungskonzept” umgesetzt werden - gegebenenfalls auch nur für eine betroffene Einrichtung. Die Länder sollen „ein geeignetes Frühwarnsystem einrichten”, um ein Überschreiten der 50-Personen-Schwelle möglichst zu vermeiden. NRW-Regierungschef Armin Laschet, CDU, und auch Bayerns Ministerpräsident Markus Söder, CSU, hatten eine Corona-Warnampel vorgeschlagen. Wenn die für Herbst und Winter erwartete Grippewelle zur Corona-Pandemie hinzukommt, dürfte es enger werden in Arztpraxen und Krankenhäusern. Für Entlastung sollen Fieber-Ambulanzen, Schwerpunktsprechstunden und -praxen sorgen. Risikogruppen wird empfohlen, sich vorsorglich gegen die Grippe impfen lassen. Gesundheitsämter, die mit der Verfolgung von Kontakten zu Infizierten nicht mehr hinterherkommen, werden noch einmal daran erinnert, dass sie sich in diesem Fall bei den Landesbehörden melden sollen und diese wiederum das Robert Koch-Institut alarmieren. Zusätzlich zu den AHA-Regeln wird die Nutzung der Corona-Warn-App sowie das regelmäßige Stoßlüften, um die Konzentration der Aerosole zu senken, empfohlen. Für Fußballfans hat Niedersachsen dann noch gute Nachrichten: Es dürfen wieder mehr Zuschauer in das Stadion und auch bei anderen Sportveranstaltungen dürfen wieder mehr Gäste anwesend sein. Übersteigt diese Zahl 50 Personen, müssen die Veranstalter weitere Anforderungen erfüllen. Die Zuschauer müssen die Sportausübung sitzend verfolgen und es müssen Maßnahmen aufgrund eines Hygienekonzepts getroffen worden sein, wobei insbesondere Personenströme durch eine Segmentierung von Personengruppen beim Einlass und beim Auslass gesteuert werden. Die Kontaktdaten müssen erhoben und dokumentiert worden sein, wobei es genügt, wenn die Kontaktdaten durch den Verkauf personalisierter Tickets erhoben werden. Erkennbar alkoholisierten oder berauschten Personen muss der Zutritt verwehrt worden sein und während der Sportveranstaltung darf Alkohol weder angeboten noch konsumiert werden. Die Zuschauer müssen eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen. Zudem darf die Zahl der Zuschauer nicht mehr als 1.000 betragen, wobei abweichend hiervon in Sportstätten mit mehr als 5.000 Zuschauerplätzen bis zu 20 Prozent aller Zuschauerplätze belegt werden dürfen. Foto: mk