Schon zuvor hatte der Bundesgerichtshof für den Bereich der gewerblichen Vermietung entschieden, dass nach dem Ende des Mietverhältnisses der Vermieter gegenüber dem Mieter nicht mehr zur Belieferung mit Heizenergie verpflichtet ist, wenn der Mieter die Mieträume vertragswidrig weiter nutzt und angenommen werden kann, dass der Mieter die Heizkosten nicht mehr entrichten wird. Davon, so die Karlsruher Richter, sei auszugehen, wenn der Vermieter bereits wegen Zahlungsverzuges kündigen musste. Ein ständig wachsender Schaden sei ihm nicht zuzumuten.
Weitere Informationen erhalten Mitglieder bei ihrem Haus & Grund-Ortsverein Schaumburg-Obernkirchen jeden Montag von 16 bis 17 Uhr in der Geschäftsstelle im Anwaltshaus in Schaumburg, Lange Straße 53, in Obernkirchen.