Bekanntmachung: Friedhofssatzung der Samtgemeinde Rodenberg | Schaumburger Wochenblatt

18.03.2024 12:10

Bekanntmachung: Friedhofssatzung der Samtgemeinde Rodenberg

Aufgrund der §§ 10, 13, 58 und 98 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes vom 17.12.2010 (Nds. GVBI. S. 576), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.09.2022 (Nds. GVBI. S. 588) hat der Rat der Samtgemeinde Rodenberg in seiner Sitzung am 06.12.2023 folgende Satzung beschlossen:

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Samtgemeinde Rodenberg gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe:

a. Friedhof Apelern
b. Friedhof Feggendorf
c. Friedhof Groß Hegesdorf
d. Friedhof Lauenau
e. Friedhof Messenkamp
f. Friedhof Reinsdorf
g. Friedhof Rodenberg
h. Friedhof Soldorf

§ 2 Friedhofszweck

(1) Die Friedhöfe sind eine nicht rechtsfähige öffentliche Einrichtung der Samtgemeinde Rodenberg und dienen der Bestattung und der Pflege der Gräber im Andenken an die Verstorbenen.

(2) Gestattet ist die Bestattung derjenigen Personen, die

a. bei ihrem Ableben Einwohnerinnen und Einwohner einer Mitgliedsgemeinde der Samtgemeinde Rodenberg waren oder
b. ein Recht auf Benutzung einer Grabstätte auf dem Friedhof hatten oder
c. innerhalb des Samtgemeindegebietes verstorben sind und nicht auf einem Friedhof außerhalb der Samtgemeinde Rodenberg beigesetzt werden.

(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Zustimmung besteht nicht.

§ 3 Bestattungsbezirke

(1) Das Samtgemeindegebiet wird in folgende Bestattungsbezirke eingeteilt:

a. Bestattungsbezirk des Friedhofs Apelern
Gemeinde Apelern mit OT Lyhren

b. Bestattungsbezirk des Friedhofs Feggendorf
Flecken Lauenau mit OT Feggendorf

c. Bestattungsbezirk des Friedhofs Groß Hegesdorf
Gemeinde Apelern, OT Groß Hegesdorf

d. Bestattungsbezirk des Friedhofs Lauenau
Flecken Lauenau und Gemeinde Pohle

e. Bestattungsbezirk des Friedhofs Messenkamp
Gemeinde Messenkamp mit OT Altenhagen Il

f. Bestattungsbezirk des Friedhofs Reinsdorf
Gemeinde Apelern, OT Reinsdorf

g. Bestattungsbezirk des Friedhofs Rodenberg
Stadt Rodenberg mit OT Algesdorf

h. Bestattungsbezirk des Friedhofs Soldorf
Gemeinde Apelern, OT Soldorf und OT Kleinhegesdorf

(2) Die Verstorbenen werden auf dem Friedhof des Bestattungsbezirkes bestattet, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten. Etwas anderes gilt, wenn

a. ein Nutzungsrecht an einer bestimmten Grabstätte auf einem anderen Friedhof besteht
b. Eltern, Kinder oder Geschwister auf einem anderen Friedhof bestattet sind
c. ein besonderer Bezug zur Samtgemeinde Rodenberg bzw. einer Mitgliedsgemeinde besteht, z.B. Geburtsort
d. der/die Verstorbene in einer Grabstätte mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften beigesetzt werden soll und solche Grabstätten auf dem Friedhof des Bestattungsbezirkes nicht zur Verfügung stehen.

(3) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.

§ 4 Schließung und Entwidmung

(1) Friedhöfe und Friedhofsteile können aus wichtigem öffentlichem Grund ganz oder teilweise für weitere Bestattungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt (Entwidmung) werden.

(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit durch Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten/ Urnenwahlgrabstätten erlischt, wird den Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte oder Urnenwahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann die Umbettung bereits bestatteter Leichen verlangt werden, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist.

(3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahlgrabstätten/ Urnenwahlgrabstätten Bestatteten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Samtgemeinde in andere Grabstätten umgebettet.

(4) Die Schließung oder Entwidmung wird öffentlich bekanntgegeben. Die Nutzungsberechtigten einer Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte erhalten einen schriftlichen Bescheid, wenn der Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.

(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig sind Umbettungen bei Reihengrabstätten einem Angehörigen des Verstorbenen, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten schriftlich mitzuteilen.

(6) Ersatzgrabstätten werden von der Samtgemeinde auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf den entwidmeten oder geschlossenen Friedhöfen/Friedhofssteilen hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes.

II. Ordnungsvorschriften

§ 5 Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe sind während der durch die Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten für den Besuch geöffnet. Die Öffnungszeiten werden durch Aushang an den Friedhofseingängen bekannt gegeben. Sonderregelungen können durch die Friedhofsverwaltung getroffen werden.

(2) Das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile kann aus wichtigem Grund von der Friedhofsverwaltung vorübergehend untersagt werden.

§ 6 Verhalten auf dem Friedhof

(1) Alle Friedhofsbesucherinnen und Friedhofsbesucher haben sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des aufsichtsbefugten Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. Kinder unter 6 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener betreten.

(2) Nicht gestattet ist innerhalb des Friedhofs:

das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht besondere Erlaubnis hierzu erteilt ist; ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung. Fahrräder sind zu schieben.

Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind.

Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten

an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen.

ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren.

den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen und zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten.

Abraum und Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze abzulegen.

das Entsorgen von privatem Müll, das Lärmen, Spielen oder privates Lagern sowie die Ausübung jeglicher Sportarten, ausgenommen Spazierengehen die Wasserentnahme zu anderen Zwecken als der Grabpflege Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung vereinbar sind. das Übersteigen von Einfriedungen, Beschädigen oder Beschmutzen von Grabstätten, Bänken, Gebäuden sowie das Abreißen und Mitnehmen von Blumen, Sträuchern oder sonstigen Gegenständen

(3) Gedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammen-hängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung, sie sind spätestens eine Woche vor Durchführung anzumelden.

§ 7 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Gewerblich Tätige bedürfen für die dem jeweiligen Berufsbild entsprechende gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung. Die Zulassung durch die Friedhofsverwaltung ist abhängig von einem für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz. Die Gewerbetreibenden sind verpflichtet eine schriftliche Genehmigung zu beantragen, diese ist gebührenpflichtig.

(2) Auf ihren Antrag hin werden nur solche Gewerbetreibenden zugelassen, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind.

Die Zuverlässigkeit ist nachzuweisen. Dies kann durch den Nachweis der Eintragung in die Handwerksrolle oder durch die Gewerbeanmeldung geschehen.

(3) Sonstigen Gewerbetreibenden kann die Ausübung anderer Tätigkeiten gestattet werden, wenn dies mit dem Friedhofszweck vereinbar ist.

(4) Die zugelassenen Gewerbetreibenden haben die Zulassung dem aufsichtsberechtigten Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung kann befristet werden.

(5) Die Gewerbetreibenden und ihre Mitarbeitenden haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Betriebsinhaber haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.

(6) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Ablauf der Öffnungszeit des Friedhofes, spätestens um 19.00 Uhr, an Samstagen und Werktagen vor Feiertagen, spätestens um 13.00 Uhr zu beenden. Soweit Öffnungszeiten nicht festgelegt sind, dürfen die Arbeiten in den Monaten März bis Oktober nicht vor 6.00 Uhr und in den Monaten November bis Februar nicht vor 7.00 Uhr begonnen werden. Die Friedhofsverwaltung kann Verlängerungen der Arbeitszeiten zulassen.

(7) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.

(8) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung der Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen.

III. Bestattungsvorschriften

§ 8 Anzeigepflicht und Bestattungszeit

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen, wie Grabnutzungsantrag und Sterbeurkunde beizufügen.

(2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/ Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(3) Soll eine Aschenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.

(4) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Bestattungsinstituten und den Angehörigen fest. Die Bestattungen erfolgen regelmäßig an Werktagen.

(5) An Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen dürfen keine Bestattungen stattfinden. An Samstagen sollen Bestattungen nur in Ausnahmefällen und mit vorheriger Absprache und Genehmigung durch die Friedhofsverwaltung stattfinden. Über die ausnahmsweise Zulässigkeit von Bestattungen entscheidet im Einzelfall die Friedhofsverwaltung.

(6) Erdbestattungen und Einäscherungen sollen in der Regel spätestens 96 Stunden nach Eintritt des Todes erfolgen. Aschen müssen spätestens 2 Monate nach der Einäscherung bestattet werden, anderenfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen in einer anonymen Urnengrabstätte bestattet.

§ 9 Särge

(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargaus-stattungen und Sargabdichtungen dürfen nicht aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein.

(2) Die Särge dürfen höchstens 2,10 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.

(3) Die Überführung des Sarges von der Kapelle zur Grabstätte und das Beisetzen des Sarges liegen grundsätzlich in der Verantwortung des beauftragten Bestattungsunternehmens.

(4) Werden den Verstorbenen Grabbeigaben mitgegeben, haftet die Friedhofsverwaltung nicht bei Beschädigung oder Verlust.

§ 10 Ausheben der Gräber

(1) Alle Gräber werden vom Friedhofspersonal oder einer von der Friedhofsverwaltung beauftragten Person ausgehoben und wieder verfüllt.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Aushub) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

(3) Werden bei der Wiederbelegung einer Grabstätte beim Ausheben Leichenteile, Sargteile oder sonstige Überreste gefunden, so sind diese sofort mindestens 0,30 m unter die Sohle des neuen Grabes zu verlegen.

(4) Kann eine Wiederbelegung aufgrund der Bodenbeschaffenheit oder anderer Gründe nicht erfolgen, stellt die Friedhofsverwaltung eine geeignete Grabstelle zur Verfügung.

(5) Die Nutzungsberechtigten haben Grabzubehör, Grabplatten, Einfassungen und Grabmale sowie Grabschmuck vor einer Bestattung entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch die Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.

§ 11 Ruhezeit

Die Ruhezeit beträgt für Leichen grundsätzlich 30 Jahre und für Aschen grundsätzlich 20 Jahre. Bei Neuerwerb einer Wahlgrabstelle kann auf Antrag eine Ruhezeit von 20 Jahren für Erdbestattungen vereinbart werden. Die Frist beginnt am Tage der Bestattung/Beisetzung und dient der angemessenen Totenehrung sowie der Gewährleistung ausreichender Zersetzung.

§ 12 Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, der aus dem Artikel 1 des Grundgesetzes abzuleitenden Grundsatz der Totenruhe hervorgeht, erteilt werden. Bei Umbettungen innerhalb der Samtgemeinde im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses.

(3) Die Umbettung von Leichen ist nur bei Vorliegen einer Unbedenklichkeitsbescheinigung der unteren Gesundheitsbehörde zulässig.

(4) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Aschenreste können nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden.

(5) Alle Umbettungen erfolgen nur auf schriftlichen Antrag. Antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten die verfügungsberechtigten Angehörigen des Verstorbenen, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten und Urnenwahl-grabstätten die jeweiligen Nutzungsberechtigten.

(6) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt, die sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmers bedienen kann. Sie bestimmt aber den Zeitpunkt der Umbettung.

(7) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragstellende zu tragen.

(8) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(9) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.

IV. Grabstätten

§ 13 Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofsträgers bzw. der Samtgemeinde Rodenberg. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

(2) Die Grabstätten werden unterschieden in:

a. Grabstätten für Kinder
b. Ehrengrabstätten
c. Reihengrabstätten
d. Wahlgrabstätten
e. Urnenreihengrabstätten
f. Urnenwahlgrabstätten
g. Einzel-Rasengräber für Erdbestattungen
h. Doppelrasengräber für Erdbestattungen
i. Rasengräber für Urnen
j. Urnengräber unter dem Baum

(3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

(4) Die einzelnen Grabarten sind nicht auf allen Friedhöfen verfügbar.

§ 14 Sternenkinder

In gesonderten Grabfeldern können für sogenannte Sternenkinder (d.h. tot geborene Kinder oder in der Geburt verstorbene Kinder, deren Geburtsgewicht unter 500 Gramm liegt) Grabstätten errichtet werden.

§ 15 Ehrengrabstätten

Ein Ehrengrab ist Ausdruck der Ehrung Verstorbener durch die Samtgemeinde für Bürger, die sich zu Lebzeiten besondere Verdienste erworben haben. Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegen der Samtgemeinde.

§ 16 Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen in einer Größe von 155 cm Länge und 80 cm Breite, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist ausgeschlossen.

(2) Es werden eingerichtet:

a. Reihengrabfelder für Frühgeburten und Sternenkinder
b. Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr Kindergräber)
c. Reihengrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr
d. Reihenrasendoppelgrabfelder als Wahlgrabstätten nach §16 dieser Satzung.

(3) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, in einer Reihengrabstätte die Leichen eines Kindes unter einem Jahr oder die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 5 Jahren zu bestatten. Urnen dürfen in Reihengräbern für Erdbestattungen nur im Rahmen der laufenden Ruhezeit für die Erdbestattung zusätzlich beigesetzt werden.

(4) Das Abräumen von Reihengrabfeldern durch die Friedhofsverwaltung oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten ist mind. 3 Monate vorher durch ein Hinweisschild auf der betreffenden Grabstelle bekannt zu machen.

§ 17 Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 bzw. 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten werden nur anlässlich eines Todesfalles verliehen.

(2) Das Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten kann in der Regel einmalig für bis zu 10 Jahre wiedererworben werden. Ein Wiedererwerb ist auf Antrag nur vor Ablauf der Ruhezeit und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich.

(3) Wahlgrabstätten werden als ein- oder zweistellige Grabstätten vergeben. Tiefengräber sind unzulässig.

(4) Das Ausmauern von Wahlgrabstätten ist nicht zulässig.

§ 18 Urnengrabstätten

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in

a. Urnenreihengrabstätten - Urnenreihengrabstätten sind Aschengrabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche abgegeben werden.
b. Urnenwahlgrabstätten - Urnenwahlgrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Die Nutzungszeit darf auf Antrag bis zu 10 Jahren einmalig verlängert werden. Die Zahl der Urnen, die in einer Urnenwahlgrabstätte bestattet werden können, richtet sich nach der Größe der Grabstätte (Einzelurne, Doppelurne, Viererurne). Die für eine Urne bestimmte Mindestfläche beträgt 0,25 qm. Urnenwahlgrabstätten werden in Grabfeldern eingerichtet.
c. Urnenrasengrabstätten mit Platte - Urnenrasengrabstätten mit Platte sind Urnengrabstätten, die der Reihe nach belegt werden. Die Ruhezeit beträgt 20 Jahre und ist nicht verlängerbar.
d. Urnenrasengrabstätte anonym - Anonyme Urnengrabstätten werden als Rasengrab ausgeführt. Die Nutzungsberechtigten der Grabstätte haben nach der Bestattung keine Rechte und Pflichten an der Gestaltung.
e. Urnengrabstätte unter dem Baum (Einzelurne oder Doppelurne) - Baumurnengrabstätten sind Aschengrabstätten im Traufenbereich eines Baumes, deren Laufzeit 30 Jahre beträgt. In jeder Grabstätte wird eine Urne bestattet. Es sind Urnen zu verwenden, die sich innerhalb der Zeit des Nutzungsrechtes zersetzen. Ehepartner können auf Antrag in der Traufe des Baumes neben/-hintereinander bestattet werden. Das alleinige Pflege- und Gestaltungsrecht obliegt der Samtgemeinde. Durch die Friedhofsverwaltung kann eine Kennzeichnung der Baumgrabstätten in Abstimmung mit dem Nutzungsberechtigten vorgenommen werden.

(2) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für die Reihengrabstätten und für die Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.

(3) Denkmale, Einfassungen und Abdeckplatten sind bei der Grabart c., d. und e. nicht zulässig. § 19 Nutzungsrecht

(1) Nutzungsrechte können von natürlichen Personen zum Zwecke der Bestattung von Angehörigen erworben werden.

(2) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes werden die jeweiligen Nutzungsberechtigten 6 Monate vorher schriftlich, falls diese nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln sind, durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen Hinweis für die Dauer von 3 Monaten auf der Grabstätte oder an der Kapelle hingewiesen.

(3) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die verbleibende Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist.

(4) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll von den Erwerbern für den Fall des Ablebens eine Nachfolge als Grabnutzungsberechtigte bestimmt und diesen das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen werden. Wird bis zum Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen der verstorbenen Nutzungsberechtigten über:

a. auf den überlebenden Ehegatten
b. auf die Kinder
c. auf die Stiefkinder
d. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter
e. auf die Eltern
f. auf die vollbürtigen Geschwister
g. auf die Stiefgeschwister
h. auf die nicht unter a. bis g. fallenden Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils die oder der Älteste Nutzungsberechtigter.

(5) Die jeweiligen Nutzungsberechtigten können das Nutzungsrecht nur auf eine Person übertragen; es bedarf hierzu der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

(6) Jede Rechtsnachfolgerin und jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.

(7) Die jeweiligen Nutzungsberechtigten haben im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles, über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 20 Abteilungen mit allgemeinen und zusätzlichen Gestaltungsvorschriften

(1) Auf den Friedhöfen können Abteilungen mit allgemeinen und Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften eingerichtet werden.

(2) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtlage gewahrt werden. Die Gestaltung der Grabstelle darf das sittliche, religiöse und weltanschauliche Empfinden der Allgemeinheit nicht verletzen.

(3) Bei Reihen- und Wahlgrabstätten mit individueller Gestaltung sind Einfassungen und Grabmale zu verwenden, die der Würde des Friedhofes entsprechen.

(4) Bei Verwendung von Natursteinen dürfen diese nicht aus ausbeuterischer Kinderarbeit stammen. Provisorische Grabzeichen wie Holztafeln oder Holzkreuze dürfen nicht länger als ein Jahr verwendet werden.

(5) Gefäße, Vasen und sonstiger Grabschmuck sind in Grabstätten üblicher Form zulässig, Materialien aus Kunststoffen sind zu vermeiden.

(6) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung

VI. Grabmale und bauliche Anlaqen

§ 21 Grabmale

(1) Die Grabmale müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung nachstehenden Anforderungen entsprechen: Für Grabmale dürfen Natursteine, Kunststeine, Metall, Holz und Schmiedeeisen verwendet werden. Findlinge sind nur bis zu einer Größe von 0,5 cbm und liegende Grabmale bis zu einer Größe von 2/3 der Grabfläche zulässig. Ein Sockel bis zu 10 cm Höhe über Erdreich ist zulässig.

(2) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:

a. auf Reihengrabstätten bis 0,40 qm Ansichtsfläche
b. auf einstelligen Wahlgrabstätten bis 0,45 qm Ansichtsfläche
c. Mindeststärke 0,14 m (einschl. Sockel) und Gesamthöhe höchstens 0,90 m
d. auf zweistelligen Wahlgräbern bis 1,00 qm Ansichtsfläche
e. Mindeststärke 0,14 m (einschl. Sockel) und Gesamthöhe höchstens 1,20 m
f. in Flächen ohne gärtnerische Gestaltung sind liegende Grabsteine (Kissen) bis zu einer Größe von 0,25 qm Ansichtsfläche zulässig
g. auf einstelligen Rasengräbern für Erdbestattungen nur Grabplatten bis 0,50 qm Ansichtsfläche, die Grabplatten müssen mit der Erdoberfläche bündig abschließen, Beschriftungen sind nur als inliegende Gravur zulässig. Aufgesetzte Buchstaben sind nicht zulässig.
h. auf zweistelligen Rasengräbern für Erdbestattungen nur Grabplatten mit einer Größe bis zu 1,00 qm Ansichtsfläche, die Grabplatten müssen mit der Erdoberfläche bündig abschließen, Beschriftungen sind nur als inliegende Gravur zulässig. Aufgesetzte Buchstaben sind nicht zulässig.
i. auf Doppelrasengräbern nach § 14 Abs. 2, Buchstabe h) ist ein stehendes Grabmal zugelassen. Als maximale Maße (Breite x Höhe x Tiefe) werden 110 cm x 100 cm x 15 cm festgelegt. Als Material für die Kanten der Doppelrasengrabstätten ist einheitlich hellgrauer Granit zu verwenden. Die Kante ist bündig zum Rasen zu verlegen, damit sie mit dem Rasenmäher befahren werden kann. Andere Kanten zu setzen ist nicht erlaubt. Die Rasenflächen sind grundsätzlich für anfallende Arbeiten freizuhalten.

(3) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:

a. auf Urnenreihengrabstätten bis zu 0,25 qm Ansichtsfläche
b. auf Urnenwahlgrabstätten für 2 Urnen liegende Grabplatten bis zu 0,65 qm Ansichtsfläche
c. auf Urnenwahlgrabstätten für bis zu 4 Urnen liegende Grabplatten bis zu 1,00 qm Ansichtsfläche, oder stehende Grabmale bis 0,40 qm Ansichtsfläche, Mindeststärke des stehenden Grabmales 0,14 m (einschl. Sockel)
d. auf Urnenrasengrabstätten nur Grabplatten bis 0,25 m Ansichtsfläche, die Grabplatten müssen mit der Erdoberfläche bündig abschließen. Aufgesetzte Buchstaben sind nicht zulässig.

(4) Die Grabstätten sind einzufassen. Die Breite der Einfassungen beträgt 6-8 cm. In Flächen ohne gärtnerische Gestaltung gem. § 13 Abs. 2, Buchstaben i. und j. werden Einfassungen nicht zugelassen. Von den Vorschriften kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung gestalterisch vertretbar ist. Im Übrigen können auf schriftlichen Antrag Grabmale mit größeren Abmessungen zugelassen werden.

§ 22 Genehmigung

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und aller sonstigen baulichen Anlagen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Friedhofsverwaltung.

(2) Die Genehmigung ist unter Vorlage von Zeichnungen zu beantragen. Aus dem Antrag und den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten der Anlage, insbesondere Art und Bearbeitung des Werkstoffs sowie Inhalt, Form, Maße und Anordnung der Inschrift ersichtlich sein. Auf Verlangen sind Zeichnungen in größerem Maßstab oder Modelle vorzulegen.

(3) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Genehmigung errichtet worden ist.

(4) Die nicht genehmigungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig und dürfen nicht länger als ein Jahr nach der Beisetzung verwendet werden.

(5) Die Genehmigung kann versagt werden, wenn die Anlage nicht den Vorschriften dieser Friedhofsordnung entspricht.

§ 23 Ersatzvornahme

Ohne Einwilligung errichtete oder mit den vorgelegten Zeichnungen und Angaben nicht übereinstimmende Anlagen müssen entfernt oder den Zeichnungen und Angaben entsprechend verändert werden, sofern eine Genehmigung nachträglich nicht erteilt wird. Die Friedhofsverwaltung kann die für ein Grab sorgepflichtigen oder nutzungsberechtigten Angehörigen schriftlich auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist die Anlage zu entfernen oder zu verändern. Wird der Aufforderung nicht rechtzeitig Folge geleistet, so kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der Nutzungs-berechtigten die Anlage entfernen lassen. Falls die Anlage nicht innerhalb von 2 Monaten abgeholt wird, kann die Friedhofsverwaltung mit ihr entsprechend den Vorschriften der §§ 383 ff. BGB verfahren. Hierauf ist in der Aufforderung hinzuweisen.

§ 24 Fundamentierung und Befestigung

(1) Die Grabmale sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

(2) Die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente, bestimmt die Friedhofsverwaltung gleichzeitig mit der Zustimmung nach § 22. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist.

(3) Die Steinstärke muss die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten. Die Mindeststärke der Grabmale bestimmt sich nach § 21.

(4) Die Standfestigkeit und Sicherheit der Grabmale wird mindestens einmal jährlich von der Friedhofsverwaltung überprüft. Hierüber wird ein schriftlicher Nachweis geführt.

§ 25 Entfernung und Einebnung

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher Einwilligung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. Die vorzeitige Rückgabe der Grabstätten ist gegen Zahlung der jeweiligen Gebühr möglich. Es erfolgt keine Erstattung der Gebühr. Eine Einebnung vor Ablauf der Ruhezeit bedeutet rechtlich für die Restlaufzeit die Umwandlung in ein Rasengrab.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten/ Urnenwahl-grabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungs-rechten sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit/Nutzungszeit soll durch schriftliche Benachrichtigung an die Nutzungsberechtigten hingewiesen werden. Die Entfernung oder Einebnung kann durch eine Fachfirma oder durch Auftrag an die Friedhofsverwaltung erfolgen.

(3) Geschieht die Entfernung nicht binnen sechs Monaten, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen müssen komplett und fachgerecht entfernt werden. Die Grabstelle ist ggf. mit Erde aufzufüllen und neu einzusäen. Sofern Wahlgrabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungs-berechtigte die Kosten zu tragen. Nach dem Inkrafttreten der Friedhofsgebührensatzung hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen, sofern Wahlgrabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden.

VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 26 Herrichtung und Unterhaltung

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften der §§ 20, 21 hergerichtet und dauernd in Stand gehalten werden.

Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten.

(2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Bäume und Sträucher auf den Grabstellen sind nicht zulässig. Ferner kann der Schnitt oder die völlige Beseitigung stark wuchernder und absterbender Sträucher und Büsche angeordnet werden.

Nicht natürlicher Grabschmuck wie Plastik, Steinzeug, Metall etc. darf von der Friedhofsverwaltung entfernt werden

(3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung sind die Nutzungsberech-tigten verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf des Nutzungsrechts.

(4) Die Herrichtung und jede wesentliche Änderung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Antragstellenden haben das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(5) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder einen zugelassenen Friedhofsgärtner beauftragen.

(6) Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Bestattung, Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechtes hergerichtet werden.

(7) Rasengräber, Urnenrasengräber und Baum-Urnengrabstätten sind Grabstätten ohne individuelle Pflege durch die Grabnutzungsberechtigten.

(8) Bei Rasengräbern für Erdbestattungen und Urnenrasengräbern ist das Ablegen von Grabschmuck auf den Grabplatten nicht zulässig.

(9) Chemische Unkrautbekämpfungsmittel sowie die Anwendung jeglicher Pestizide (z.B. Herbizide, Insektizide, Fungizide) bei der Grabpflege sind verboten.

(10) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwandt werden, ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen und Gießkannen.

(11) Gräber, bei denen das Erdreich abgesackt ist, sind durch die Nutzungsberechtigten wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen, fehlende Erde ist durch die Nutzungsberechtigten aufzufüllen.

(12) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofs-verwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten der Verantwortlichen zu entfernen. Die Samtgemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Sind die Verantwortlichen nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

§ 27 Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, haben die Verantwortlichen nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist ordnungsgemäß herzurichten. Sind die Verantwortlichen nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch Aushang an der Kapelle und durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen und die Nutzungsberechtigten aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleiben die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte abräumen, einebnen und Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen.

(2) Für Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten gelten Abs. 1, Sätze 1 bis 3 entsprechend. Kommen die Nutzungsberechtigten der Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung in diesem Fall die Grabstätte auf deren Kosten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädi-gung entziehen. In dem Entziehungsbescheid werden die Nutzungsberech-tigten aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungs-bescheides zu entfernen.

(3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1, Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder sind die Verantwortlichen nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen.

VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern

§ 28 Benutzung der Leichenhalle

(1) Leichenhallen dienen der Aufnahme der Leiche bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden.

(2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder Beisetzung endgültig zu schließen.

(3) Die Särge der an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung der Gesundheitsbehörde.

§ 29 Trauerfeiern

(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum in der Friedhofskapelle, am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.

(2) Die Ausgestaltung der Trauerfeier obliegt den Angehörigen der verstorbenen Person. Diese können damit auf eigene Kosten ein Bestattungsunternehmen beauftragen.

(3) Die Benutzung der Friedhofskapelle ist vor der Trauerfeier bei der Friedhofsverwaltung anzumelden und kann untersagt werden, wenn die verstorbene Person an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes des Leichnams bestehen.

IX. Schlussvorschriften

§ 30 Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, über die die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richtet sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.

(2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf zwei Nutzungszeiten seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche. Über Ausnahmen entscheidet die Verwaltung nach pflichtgemäßem Ermessen.

§ 31 Haftung

Die Samtgemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und Einrichtungen, die durch höhere Gewalt, insbesondere Naturereignisse, sowie durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Der Samtgemeinde obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts-, und Überwachungs-pflichten. Im Übrigen haftet die Samtgemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Von dieser Haftungsbeschränkung ausgenommen sind die Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

§ 32 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 5 des NKomVG in der jeweils gültigen Fassung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:

a. den Friedhof entgegen der Bestimmung des § 5 betritt
b. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnung des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 6)
c. entgegen der Bestimmung dieser Satzung die Friedhofswege mit
Fahrzeugen ohne Erlaubnis befährt (§ 6 Abs. 2 Nr. 1, § 7 Abs. 5, 6)
d. Waren aller Art oder gewerbliche Dienste anbietet (§ 6 Abs. 2 Nr. 3, § 7 Abs. 1)
e. an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten ausführt (§ 6 Abs. 2 Nr. 4, § 7 Abs. 6)
f. ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig fotografiert (§6 Abs. 2 Nr. 5, § 7 Abs. 3)
g. Druckschriften verteilt; ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind (§ 6 Abs. 2 Nr. 2)
h. den Friedhof oder seine Einrichtungen oder Anlagen verunreinigt oder beschädigt oder Rasenflächen oder Grabstätten unberechtigterweise betritt (§ 6 Abs. 2 Nr. 12)
i. Abraum oder Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze ablegt (§ 6 Abs. 2 Nr. 7)
j. Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenhunde (§ 6 Abs. 2 Nr. 11)
k. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 7 Abs. 4)
l. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 12 Abs. 2)
m. die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale nicht einhält (§ 21)
n. Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet verändert oder entfernt (§ 22 Abs. 1, § 25 Abs. 1, § 26 Abs. 4)
o. Grabmale oder Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 26 Abs. 1)
p. Pflanzenschutz- oder Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§ 26 Abs. 9)
q. Grabstätten entgegen dieser Satzung mit Grababdeckungen versieht oder bepflanzt (§ 26 Abs. 1, 2)
r. Grabstätten vernachlässigt (§ 27Abs. 1, 2)
s. die Leichenhalle unbefugt betritt (§ 28 Abs. 1)

Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 EUR geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OwiG) in der Neufassung vom 19.02.1987 (BGBI. I S. 602) findet Anwendung.

§ 33 Gebühren

Für die Benutzung der von der Samtgemeinde Rodenberg verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtung sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 34 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 22.03.2002 und vom 18.11.2004 sowie alle Änderungen und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vor-schriften außer Kraft.


Rodenberg, den 06.12.2023


Dr. Thomas Wolf

(Samtgemeindebürgermeister)


Nadine Dressler
Nadine Dressler

Redakteurin Schaumburger Wochenblatt

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