Tante Erna kommt zum Weihnachtsfest natürlich mit einem Geschenk für ihren Lieblingsneffen Theo und der bedankt sich höflich für den quietschgelben Wollpullover mit Rautenmuster. Teuer war der, und deshalb entscheidet sich Theo nach dem Fest zu einem Besuch im Modegeschäft um die Ecke, um den Pullover umzutauschen. Die Quittung hatte Tante Erna ihm freundlicherweise überlassen. Geht das so ohne Probleme? Wie sieht es rein rechtlich aus? Grundsätzlich unterscheidet sich das Umtauschrecht vor allem bei der Frage, ob die Ware in einem stationären Geschäft oder online, also mittels Fernabsatzvertrag, gekauft wurde und ob die Ware mangelfrei ist oder einen Mangel aufweist. Der Pullover, um den es hier geht, ist mangelfrei, hat die richtige Größe, gefällt aber dem Beschenkten nicht. Hier gilt. Es gibt kein gesetzliches Umtauschrecht, der Kaufvertrag ist bindend getreu dem Motto „Gekauft ist gekauft!” Allerdings: Händer können auf Kulanz die Ware umtauschen. Die Bedingungen dafür, etwa bis wann der Umtausch akzeptiert wird, ob es Geld zurück oder einen Gutschein gibt, das alles bestimmt der Händler selbst.
Fernabsatzverträge beim Online-Handel
Anders sieht es aus, wenn die Ware online bei einem Händler gekauft wurde. Hier gilt ein gesetzliches Widerrufsrecht von 14 Tagen ab Erhalt der Ware nach Paragraf 355 BGB. Kunden können die Ware ohne Angabe von Gründen zurücksenden. Aber es gibt auch (verständliche) Ausanhmen: Für Waren wie verderbliche Lebensmittel, versiegelte Datenträger oder Hygieneartikel kann das Widerrufsrecht ausgeschlossen sein. Doch wer zahlt die Rücksendung? Die Kosten für die Rücksendung müssen in der Regel vom Käufer getragen werden, es sei denn, der Händler bietet kostenlose Retouren an.
Mängel an der Ware
Alles bislang gesagte bezieht sich auf mangelfreie Waren. Doch was ist, wenn der Pullover einen Schaden aufweist, eine „Laufmasche“ hat oder einen Verschmutzung, die nicht zu entfernen ist. Bei mangelhafter Ware greifen die gesetzlichen Gewährleistungsrechte nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Und zwar: Zweijährige Gewährleistungsfrist ab dem Kaufdatum. Die Käufer haben das Recht auf Nacherfüllung, das heißt Reparatur oder einen mangelfreien Ersatzartikel (Umtausch). Innerhalb der ersten zwölf Monate nach dem Kauf wird gesetzlich vermutet, dass der Mangel bereits beim Kauf bestand. Nach Ablauf dieser Frist liegt die Beweislast beim Käufer.
„Gut“schein oder „Schlecht“schein?
Und dann ist da ja noch der Gutschein an der Pinwand, den Tante Erna dem Theo vor zwei Jahren zum Fest schenkte. Ist der noch gültig? Das hängt ganz davon ab, ob auf dem Gutschein eine Frist bis zur Einlösung gesetzt ist. Ist das nicht der Fall, dann gilt ein Gutschein ganze drei Jahre lang, danach wird aus einem „Gut”schein ein „Schlecht”schein, denn er ist ungültig. Aber was ist, wenn einem das Geschäft, in dem der Gutschein ausgestellt ist, so gar nicht gefällt? Gutschein gegen Geld eintauschen ist normalerweise nicht möglich, es sei denn, der Käufer des Gutscheins und der Händler haben das miteinander vereinbart. Ist der Gutschein allerdings auf ein bestimmtes Produkt oder eine Dienstleistung begrenzt, die der Händler nicht mehr anbietet, dann muss das Geld ausgezahlt werden. Auch Teileinkäufe mit Wertsetzung des verbleibenden Betrages sind möglich. Übrigens: Wer seinen Gutschein verliert, hat Pech gehabt. Der Finder könnte den Gutschein einlösen. Doch auch hier gilt: Liegt der Wert über zehn Euro, müsste ein Finder den Gutschein beim zuständigen Fundbüro abgeben, ansonsten begeht er eine Unterschlagung, die nach Paragraf 246 StGB strafbar ist. Wer in öffentlichen Verkehrsmitteln, an Bahnhöfen oder bei Behörden etwas findet, muss auch unterhalb der 10-Euro-Grenze die Fundsache abgeben. Weitere Informationen über Umtauschrechte und Gutscheine findet man bei den Verbraucherzentralen oder bei Stiftung Warentest.