Alle Bienenvölker und Bienenstände im Sperrbezirk sind unverzüglich auf Amerikanische Faulbrut amtstierärztlich zu untersuchen. Diese Untersuchung ist frühestens zwei, spätestens sechs Monate nach der Tötung oder Behandlung der an der Seuche erkrankten Bienenvölker des verseuchten Bienenstandes zu wiederholen.
Sie kann entfallen, sofern sich bei der Untersuchung von Futterproben, die im Rahmen der ersten Untersuchung gezogen wurden, keine Anhaltspunkte für bösartige Faulbrut ergeben. Bewegliche Bienenstände dürfen von ihrem Standort nicht entfernt werden.
Bienenvölker, lebende oder tote Bienen, Waben, Wabenteile, Wabenafälle, Wachs, Honig, Futtervorräte, Bienenwohnungen und benutzte Gerätschaften dürfen nicht aus den Bienenständen entfernt werden. Bienenvölker oder Bienen dürfen nicht in den Sperrbezirk verbracht werden.