„Allerdings muss die Auszugsrenovierung vom sozialhilfebedürftigen Mieter auf der Grundlage einer wirksamen Vereinbarung geschuldet sein”, erläutert Rechtsanwalt Friedbert Wittum, der 1. Vorsitzende von Haus & Grund Schaumburg-Obernkirchen dazu. Die Gerichte haben in den letzten Jahren mehrfach derartige Vereinbarungen als unwirksam verworfen, soweit sie als „Allgemeine Geschäftsbedingung” im Kleingedruckten des Mietvertrags enthalten waren.
„Dieser Richterspruch ist sehr bedeutsam. Denn häufig verweigern Job-Center entsprechende Zahlungen mit dem Hinweis, das Mietverhältnis sei beendet. Folglich seien die Kosten für Auszugsrenovierungen nicht angefallen, um den täglichen Lebensbedarf – hier den Wohnbedarf – weiter zu decken. Dieser Argumentation hat das LSG Mecklenburg-Vorpommern nun einen Riegel vorgeschoben”, erklärt Rechtanwalt Friedbert Wittum weiter.
Weitere Informationen zum Kostenersatz bei Mietverhältnissen mit einem sozialhilfebedürftigen Mieter erhalten Mitglieder bei ihrem Haus & Grund-Ortsverein in Obernkirchen. Haus & Grund Schaumburg-Obernkirchen ist über den Landesverband Haus & Grund Niedersachsen Teil der bundesweiten Eigentümerschutz-Gemeinschaft mit insgesamt circa einer Million Mitgliedern.