Bei Wohnungsumzügen kommt es immer wieder zu Schäden am Mobiliar, an den Hausratsgegenständen, aber auch am Treppenhaus des Mehrfamilienhauses. Das Problem ist, die Verursacher dieser Schäden sind häufig nicht mehr zu ermitteln. Deshalb beschloss eine Wohnungseigentümergemeinschaft eine Umzugskostenpauschale für Renovierungen des Treppenhauses, die nach Umzügen notwendig werden. Das fuchste einen Wohnungseigentümer, der dagegen klagte.Auf ein Urteil in einer solchen Angelegenheit macht jetzt Haus & Grund Schaumburg-Obernkirchen aufmerksam. „Der Bundesgerichtshof hält eine solche Umzugskostenpauschale zu Lasten des Eigentümers für unbedenklich. Denn für eine besondere Nutzung des Gemeinschaftseigentums - Treppenhaus - sei die Erhebung gesonderter Kosten durch Mehrheitsbeschluss der Eigentümergemeinschaft möglich. Bei Umzügen komme es typischer Weise zu Beschädigungen des Treppenhauses, weshalb durchaus eine gesteigerte Nutzung des Gemeinschaftseigentums anzunehmen sei, und nicht nur eine normale Wohnungsnutzung, wie der Kläger meinte”, fasst Friedbert Wittum, Vorsitzender von Haus & Grund Schaumburg-Obernkirchen das Urteil zusammen. Nach der klaren Vorgabe vom Bundesgerichtshof (BGH) muss eine solche Umzugskostenpauschale aber sämtliche Umzüge erfassen, also nicht nur „Mieterumzüge”. Auch die beschlossene Höhe der Umzugskostenpauschale (50 Euro pro Umzug) segnete der BGH ab, sagt Friedbert Wittum.