Die Samtgemeinde teilt mit, dass die Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen durch Verbrennen außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen ab dem 1. April außer Kraft tritt. Die Samtgemeinde sei damit nicht mehr berechtigt, in begründeten Einzelfällen auf Antrag Genehmigungen auszusprechen. Das Verbrennen pflanzlicher Abfälle fällt mit der Aufhebung der Verordnung in den Zuständigkeitsbereich des Landkreises als untere Abfallbehörde.
Osterfeuer sind als Brauchtumsfeuer von der Regel nicht betroffen und können entsprechend der Vorgaben weiterhin genehmigt werden.