Kontrolle schwierig – Ordnungsbehörden und Polizei überfordert? | Schaumburger Wochenblatt

Kontrolle schwierig – Ordnungsbehörden und Polizei überfordert?

Der Cannabiskonsum hat weiterhin seine Grenzen. (Foto: pixabay)
Der Cannabiskonsum hat weiterhin seine Grenzen. (Foto: pixabay)
Der Cannabiskonsum hat weiterhin seine Grenzen. (Foto: pixabay)
Der Cannabiskonsum hat weiterhin seine Grenzen. (Foto: pixabay)
Der Cannabiskonsum hat weiterhin seine Grenzen. (Foto: pixabay)

Seit Anfang des Monats ist der Besitz von Cannabis in Deutschland nicht mehr automatisch verboten. Wer 18 Jahre und älter ist, darf zu Hause bis zu 50 Gramm aufbewahren und draußen maximal 25 Gramm mit sich führen. Es geht explizit um den Eigengebrauch. Weitergabe und Verkauf bleiben verboten. Die Teillegalisierung gilt zwar nur für Erwachsene. Effekte, beziehungsweise Auswirkungen, werden aber auch andernorts erwartet und bringen Fragen zutage, die durchaus noch Klärungsbedarf aufzeigen. Einige schon im Vorfeld des neuen Gesetzes aufgelaufene Fragen sollen hier beantwortet werden. Hierzu haben wir Kontakt mit Bundestagsabgeordneten aus dem Landkreises Schaumburg aufgenommen und nachgefragt. Aufgrund von Urlaubszeiten konnte bisher nur Katja Keul, Bundestagsfraktion Bündnis 90/ DIE GRÜNEN, Auskunft geben.

Kaja Keul betont, dass es Ziel des Gesetzes ist, „den Jugendschutz zu stärken“, da die bisherige Rechtslage einen beunruhigenden Anstieg des Konsums nicht verhindern konnte. „Cannabiskonsum birgt auch für junge Erwachsene erhebliche Risiken, die nicht zu unterschätzen sind.“ Mit der Neuregelung soll auch dem illegalen Handel auf dem Schwarzmarkt etwas entgegengesetzt werden.

Konsum in Sichtweite von Schulen und Spielplätzen

Der Konsum von Cannabis „in unmittelbarer Gegenwart von Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist verboten“. Darüber hinaus sei der öffentliche Konsum in Sichtweite von Schulen, Spielplätzen, Kinder- und Jugendeinrichtungen sowie öffentlich zugänglichen Sportstätten verboten. Sichtweite heißt bis zu 100 Meter Abstand. Zudem ist der Konsum in Fußgängerzonen von 7 bis 20 Uhr verboten. „Die Regeln haben die Polizei und die zuständigen Ordnungsbehörden zu kontrollieren. Ein Verstoß gegen diese gesetzlichen Regelungen ist eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße bis zu 30.000 Euro geahndet werden kann.“

Was gilt in Gastronomie und in Biergärten?

Und was gilt in der Gastronomie und in Biergärten? „Dort gelten zunächst einmal die jeweiligen Nichtraucherschutzgesetze“, erklärt Keul. In sogenannten „Raucherkneipen“ und im Außenbereich der Gastronomie, einschließlich Biergärten, können die Gastronominnen und Gastronomen innerhalb der Gesetzeslage von ihrem Hausrecht Gebrauch machen und „selbst entscheiden, ob sie den Konsum von Cannabis zulassen wollen“. Dabei müssen die oben genannten gesetzlichen Vorgaben zum Jugendschutz selbstverständlich eingehalten werden, womit auch hier die Abstandsregelungen zu Schulen, Spielplätzen, Kinder- und Jugendeinrichtungen und öffentlich zugänglichen Sportstätten strikt zu beachten sind. Keul: „Auch für gastronomische Betriebe in Fußgängerzonen gelten die entsprechenden Einschränkungen. Und in allen Einrichtungen gilt wiederum das Verbot des Cannabiskonsums in unmittelbarer Gegenwart von Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.“

Gleiches gelte für die Betriebe und deren Mitarbeitende. „Hier erlaubt das sogenannte Direktionsrecht, den Konsum von Rauschmitteln am Arbeitsplatz zu verbieten. Grundsätzlich können Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber den Umgang mit Cannabis am Arbeitsplatz und auf dem Betriebsgelände im Rahmen dieses Rechts regeln - unter Beachtung der genannten Bestimmungen zum Jugendschutz.“ Bei Verstößen sind die Ordnungsbehörden zu verständigen, die dann auch hier Kontrollen durchführen sollten.

Cannabiskontrollen im Straßenverkehr

Bei der Teillegalisierung von Cannabis sieht der neue Polizeibeauftragte des Bundes, Uli Grötsch (SPD), noch erheblichen Klärungsbedarf. Seines Erachtens nach stünden die Innenminister der Länder jetzt in der Pflicht, schnell Klarheit bei den Cannabiskontrollen im Straßenverkehr zu schaffen, die Polizei und Verkehrsteilnehmern Sicherheit geben. Während ein Alkoholtest durch die Polizei einfach und grundrechtschonend durchgeführt werden kann, sei es beim Cannabiskonsum bisher komplizierter. Es bestehe vor allem Klärungsbedarf hinsichtlich der Kontrollierbarkeit des Cannabiskonsums im Straßenverkehr. Außerdem bleibt die Frage, ob Polizei und Ordnungsbehörden diesen Kontrollen gerecht werden können.


Winfried Gburek
Winfried Gburek

Freier Redakteur Schaumburger Wochenblatt

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