Sowohl die Bürgerinitiative, deren Anwälte und nun auch der Verein „Mehr Demokratie” aus Bremen seien übereinstimmend zu dem Schluss gekommen, dass die Ablehnungsgründe der Stadt vor Gericht keinen Bestand haben werden. Tim Weber, Landesgeschäftsführer von „Mehr Demokratie” in Niedersachsen kritisierte dabei das städtische Rechtsgutachten, das zur Ablehnung des Bürgerbegehrens im Verwaltungsausschuss geführt hat. Er sagt: „Die Begründung der Verwaltung ist in unseren Augen in vielen Punkten nicht stichhaltig”. Weber führt unter anderem einen ähnlich gelagerten Fall und dazu ein Urteil des Verwaltungsgerichts Stade aus dem Jahr 2013 an. Darin heißt es, dass der Erhalt von Schulstandorten nach Niedersächsischem Kommunalverfassungsgesetz ein zulässiger Gegenstand eines Bürgerbegehrens sein kann. Allerdings führt das Gericht keine weiteren Begründungen dazu aus, kritisiert Mattias Fischer von der Stadt Wunstorf. Er hat das Wunstorfer Gutachten mitverfasst und gibt im Gespräch mit dem Stadtanzeiger an, das Urteil aus Stade berücksichtigt zu haben. Zu einer anderen Rechtsauffassung der Stadt habe das aber nicht geführt, so Fischer. Als Zeugen führt er dabei den früheren Leiter der Kommunalabteilung im Innenministerium, den Verfassungsrechtler Robert Thiele, an. Der anerkannte Rechtsexperte hatte das Urteil aus Stade gerade in diesem Punkt kritisch kommentiert, so Fischer. Die Frage, ob ein Schulstandort Gegenstand eines Bürgerbegehrens sein könne müssen also die Juristen vor Gericht klären. Für Fischer ist das aber eine eher abstrakte Frage, die sich auf Normen bezieht, die sich aus dem Gesetz ergeben. Ein konkreter Ausschlussgrund ist der unzureichende Kostendeckungsvorschlag. Daran sei das Bürgerbegehren in Stade auch gescheitert, weshalb die Richter dort andere Gründe nicht weiter prüften, vermutet Fischer. Und auch das Bürgerbegehren in Wunstorf habe diesen Mangel, wie das Gutachten der Stadt ausführt. Insofern sei das Bürgerbegehren nach wie vor unzulässig und die Verwaltung von ihrer Rechtsauffassung überzeugt. Foto: tau