Schwarzarbeit ist illegal und im Zweifel auch wegen einer Steuerhinterziehung strafbar. Dies ist den meisten soweit auch bekannt. Trotzdem floriert die Schwarzarbeit in Deutschland. Leicht ist die Versuchung gerade im Handwerk. Den Satz „ich brauche keine Rechnung” hat sicherlich jeder Handwerker von Kunden schon einmal gehört. Jenseits möglicher strafrechtlicher Konsequenzen ist den Meisten aber nicht bekannt, dass der Werkunternehmer keinen Lohnanspruch besitzt, sofern eine „Schwarzgeldzahlung” mit dem Auftraggeber vereinbart wurde. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) bereits im Jahre 2013 entschieden (BGH, Urteil vom 1. August 2013, Aktenzeichen VII ZR 6/13). Das bedeutet, zahlt der Kunde nach geleisteter Arbeit nicht, kann der Werkunternehmer nichts machen, denn ihm steht kein Zahlungsanspruch zu. Dem könnte der Werkunternehmer jedoch dadurch entgegentreten, dass er sich den Werklohn vorab bezahlen lässt. In diesem Fall befindet sich jedoch der Auftraggeber in der Bredouille, er hat nämlich in diesem Fall keinen Anspruch auf das Erbringen der Werkleistung. Das bedeutet, steckt sich der Handwerker das Geld ein, ohne auch nur einen Handschlag zu verrichten, kann der Auftraggeber trotzdem nichts zurückverlangen. Nachträgliche Schwarzgeldabrede Im Jahr 2016 hatte der Bundesgerichthof zuletzt über einen Fall mit Schwarzgeldzahlung zu entscheiden. Es ging um eine teils nachträglich vereinbarte Schwarzgeldzahlung. In dem entschiedenen Fall wurden ursprünglich Handwerkerarbeiten in Höhe von 16.164,38 Euro vereinbart. Kurz danach einigten sich Handwerker und Auftraggeber aber darauf, dass lediglich eine Rechnung über 8.619,75 Euro erstellt wird, weitere 6.400 Euro sollten ohne Rechnung in bar gezahlt werden. Dies geschah auch so. Im Nachhinein stellten sich an den Werkleistungen aber diverse Mängel heraus, der Auftraggeber verlangte nun von dem Handwerker die Mängelbeseitigung. Der Handwerker wiederum bestritt die Mängel und behauptete, er habe die Werkleistung ordnungsgemäß und mangelfrei erbracht. Daraufhin landete der Fall vor Gericht, der Auftraggeber machte seine Gewährleistungsrechte geltend. Im Rahmen des Prozesses kam heraus, dass ein Teil der Werkleistung in Schwarzarbeit erfolgte. Der BGH stellte fest, dass dies gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG verstößt und der gesamte Werkvertrag daher gemäß§ 134 BGB nichtig ist (BGH Urteil vom 16. März 2017, Aktenzeichen: VII ZR 197/16). Die Konsequenz daraus: Der Auftraggeber kann insgesamt keine Ansprüche gegenüber dem Handwerker geltend machen und muss die Mängel anderweitig, also kostenpflichtig, beseitigen lassen. Ein Risiko für beide Seiten Vereinbarte Schwarzgeldzahlungen, auch wenn es sich „nur” um teilweise Schwarzgeldzahlungen handelt, bergen vertragsrechtlich ein enormes Risiko für den Werkunternehmer, als auch den Auftraggeber, eben weil ein bindender Vertrag überhaupt nicht zustande kommen kann. Parallel dazu sind noch die strafrechtlichen Konsequenzen zu berücksichtigten, sowie für den Werkunternehmer unangenehme gewerberechtliche Einschränkungen, welche teilweise bis zur Existenzvernichtung führen können. Rechtsanwälte