Der Landkreis Schaumburg hat am 30. Dezember 2016 die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für drei Windenergieanlagen auf dem Gebiet der Samtgemeinde Nenndorf und eine Windenergieanlage auf dem Gebiet der Samtgemeinde Lindhorst erteilt. Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens war nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) durch eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles zu ermitteln, ob für das beantragte Vorhaben die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist. Hierzu wurde durch die Antragstellerin eine UVP-Vorstudie zur Prüfung vorgelegt und festgestellt, dass durch den beantragten Windpark keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen im Sinne des UVP-Rechts zu erwarten sind. Die Bekanntmachung erfolgte im Amtsblatt des Landkreises vom 30. Dezember 2016. Die sofortige Vollziehung der Genehmigung wurde angeordnet; hieraus ergab sich die Berechtigung zum Bau und zur Inbetriebnahme der Windenergieanlagen. Das Verwaltungsgericht Hannover hat am 27. Juni dem Antrag des Landesverbandes Bürgerinitiativen Umweltschutz Niedersachsen (LBU) e. V. auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes stattgegeben, da schädliche Umweltauswirkungen nicht offensichtlich auszuschließen seien und eine Umweltverträglichkeitsprüfung bislang nicht erfolgt sei. Gegen diese Entscheidung hat der Landkreis das Rechtsmittel der Beschwerde eingelegt. Das Verwaltungsgericht hat das Fehlen eines Verfahrensschrittes moniert, obwohl eine Prüfung mit dem Ergebnis stattgefunden hat, dass durch den beantragten Windpark keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen im Sinne des UVP-Rechts zu erwarten seien. Eine umfassende inhaltliche Bewertung der Genehmigung und der Vielzahl der insbesondere aus Artenschutzgründen festgelegten Nebenbestimmungen hat das Gericht in diesem Eilverfahren nicht vorgenommen. Zudem ist festzuhalten, dass eine fehlende Umweltverträglichkeitsprüfung auch nachgeholt werden kann.