Warum die WGS das Thema jetzt wieder aufleben lässt und dabei so brisante Details bringen kann, lässt sich erst ergründen, wenn man einige Insider fragt. Bislang, so war es zu hören, war sich die Sand- und Kieslobby einig und steckte die „Claims” im gegenseitigen Einvernehmen ab. Leben und leben lassen war das Motto. Goldgräbermentalität unter dem Mantel der Verschwiegenheit und auf Grundlage des Weser-Bodenabbauplans. Nun gibt es aber offensichtlich Zoff im Lager der Unternehmer und der liefert bekanntlich den besten Zündstoff für die Bombe, die jetzt platzen könnte.
Im Rahmen von Recherchen bezüglich des von der Firma Reese an das Land Niedersachsen zu leistenden Abbauzinsen hatte sich die WGS zusammen mit einem Geowissenschaftler das Abbauvorhaben genauer angeschaut und mittels GPS-System vermessen.
Hierbei stellte die Wählergemeinschaft fest, dass die Bodenabbaugenehmigung aus dem Jahre 1986 nach ihrem Eindruck bislang nur zu einem eher geringen Teil ausgenutzt wurde. „Die Genehmigung aus dem Jahre 1986 deckt nach diesen Recherchen nach unserer Meinung noch eine Fläche von weiteren 22 Hektar noch nicht abgebauten Wald ab; die Gesamtgenehmigung umfasste 1986 49 Hektar. Bei einer von uns angenommenen mittleren Abbaumächtigkeit der Bodenabbaustätte von 50 Metern und der Berücksichtigung eines Böschungsverlustes von 25 Prozent ergibt sich nach unserer Auffassung eine auf der Grundlage der Genehmigung von 1986 noch abzubauende Bodenabbaumenge von 14.025.000 Tonnen Rohmaterial”, heißt es in einer Pressemitteilung.
Eine Menge, die bei einer derzeitigen jährlichen Absatzmenge der Firma Reese von rund 650.000 Tonnen (so die WGS) einer Restlaufzeit des 1986 genehmigten Abbauvorhabens von noch rund 21,6 Jahren gewährleistet. Warum die Firma dann weitere 30 Hektar Bodenabbaufläche beantragte und genehmigt bekam, bleibt für Neuäuser fraglich. Damit wären weitere rund 26 Jahre Abbau gesichert. Dem Landkreis Schaumburg, der 2004 beim Genehmigungsverfahren dem Kreistag mitteilte, dass im Jahr 2009 der Abbau der bereits genehmigten Flächen verbraucht sei und damit auf das politische Gaspedal bei der Genehmigung drückte, stehen nun peinliche Fragen ins Haus, die die WGS „...kurzfristig und schriftlich” beantwortet wissen möchte:
• Ist der geschilderte Stand des Alt-Abbauvorhabens und dessen Restabbaumenge zutreffend? Wie sind die nach der Genehmigung von 1986 jetzt noch abbaubaren Mengen und Flächen zu quantifizieren?
• Wie lange reichen bei der derzeitigen Abbaugeschwindigkeit noch die Abbauvorräte des Alt-Vorhabens?
• Wieso wurde die Bodenabbaugenehmigung 2008 erteilt, obwohl noch eine mehr als 20-jährige Restlaufzeit des 1986 genehmigten Vorhabens besteht?
• Wie soll der Abbau der 2008 genehmigten Fläche realisiert werden, die abbautechnisch doch an die 1986 genehmigte Fläche anzuschließen ist?
• Wie soll die Rekultivierung der 1986 genehmigten Abbaufläche sichergestellt werden?
• Wieso betreibt der Landkreis schon jetzt den Einzug der Kreisstraße 80 zwischen Rinteln und Möllenbeck, wenn doch der Bodenabbau auf der 2008 genehmigten Fläche in den nächsten 40 Jahren nicht zu erwarten ist?
• Wie sind die Jagdpachtverhältnisse auf der 2008 konzessionierten Fläche?
• Wie soll erreicht werden, dass die 2008 erteilte Genehmigung nicht durch Nichtausnutzen durch Zeitablauf verfällt? (Anm. d. Red.: Wenn nicht innerhalb von vier Jahren abgebaut wird, verfällt die Genehmigung).
• Ist ein „zweiter Aufschluss” geplant, der denklogisch den Abbau der 1986 genehmigten Fläche und damit deren Renaturierung verzögern und gefährden würde? (Anm. d. Red.: Mit einem zweiten Aufschluss und einem Alibi-Abbau könnte die Firma den Verfall der Genehmigung umgehen!)
• Liegt ein Fall der arglistigen Täuschung oder der Falschangabe von Tatsachen des Bodenabbauunternehmers vor bezüglich der Erteilung der Genehmigung 2008? Wie hat dieser in seinem Abbauantrag der 2008 genehmigten Fläche die Abbausituation der 1986 konzessionierten Fläche beschrieben?
• Wenn die vorherstehende Frage bejaht werden sollte: Beabsichtigt der Landkreis, die Genehmigung auf der Grundlage des Verwaltungsverfahrensgesetzes aufzuheben?
• Wie und wie oft überwacht der Landkreis den Fortgang des Bodenabbauvorhabens und der Renaturierung auf der Grundlage der 1986 erteilten Genehmigung?
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