Die Untere Wasserbehörde muss diese Gebiete in einer Verordnung für alle Gewässer festhalten. Diese Gebiete werden statistisch einmal in 100 Jahren überschwemmt. Empfehlungen zur Feststellung und Festsetzung erhält die untere Wasserbehörde dabei vom Umweltministerium des Landes.
Die Überschwemmungsfläche des Schlierbaches erstreckt sich auf das Gebiet der Samtgemeinde Rodenberg. In der Verordnung finden sich unter Paragraph drei einige besondere Bestimmungen, die vor allem Landwirte interessieren dürfte. Zwar sind Weidezäune, Masten, selbsttätige Viehtränken und Einzelbaumpflanzungen nicht genehmigungspflichtig.
Verboten aber ist das Anlegen von Holzpoltern und Holzlagerplätzen auf den festgesetzten Überschwemmungsgebieten. Zudem dürfen keine Feuerstätten für Brauchtumsveranstaltungen angelegt sowie Stroh- und Heuballen zwischengelagert werden. Der Schlierbach sei die Übung, sagte Bernd Hugo, Leiter Amt für Kreisstraßen, Wasser- und Abfallwirtschaft. Neben der Weser ist die Sachsenhäger Aue ein größeres Projekt. Denn dort müssen auch für die Quellgewässer Überschwemmungsgebiete festgelegt werden. Anrainer der „Holpe” haben gegen die Festsetzung der Gebiete geklagt, so Hugo vor dem Umweltausschuss. „Wir hoffen, die Schweirigkeiten mit einem Mediationsverfahren aus der Welt schaffen zu können,” so Hugo. Die Festsetzung der Überschwemmungsgebiete werde als „enteignungsgleicher Eingriff empfunden”. Das sei aber rechtlich nicht der Fall.