Weiter Geld vom Staat bekommen
Kindergeld für Schulabgänger / Wichtig: Auf die Fristen achten / Bewerbungsphase dokumentieren
LANDKREIS (em). Viele Jugendliche beenden ihre Schulausbildung und starten in die Berufsausbildung oder das Studium. Mit diesem neuen Lebensabschnitt können sich auch Änderungen beim Kindergeldanspruch ergeben. Grundsätzlich wird das Kindergeld bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gezahlt. Für Kinder über 18 Jahre besteht bis zum 25. Lebensjahr weiter Anspruch auf Kindergeld, wenn sie nach Schulende innerhalb der folgenden vier Monate ein Studium, eine Ausbildung in einem Betrieb oder einer Schule, ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr beziehungsweise einen sonstig anerkannten Freiwilligendienst oder eine vom Grundwehr- oder Zivildienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer oder als Dienstleistender im Ausland beginnen.
Tritt das Kind innerhalb dieser Übergangszeit seinen Wehr- oder Zivildienst an, besteht Anspruch auf Kindergeld bis zum Beginn des jeweiligen Dienstes.
Wer in den vier Monaten nach Schulende kein Ausbildungsplatz gefunden hat, muss die Bemühungen dazu nachweisen. Das kann durch schriftliche Bewerbungen, Zwischennachrichten, Absagen von Ausbildungsbetrieben oder die Registrierung als Bewerber um eine Ausbildungsstelle bei der Agentur für Arbeit erfolgen.
Bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres wird außerdem Kindergeld gezahlt, wenn das Kind arbeitsuchend gemeldet ist. In diesem Fall benötigt die Familienkasse eine entsprechende Mitteilung.
Zu beachten ist, dass die Einkommensgrenze von 8.004 Euro netto für das Kind pro Jahr nicht überschritten werden darf. Weitere Informationen, Merkblätter und Vordrucke zum Kindergeld stehen im Internet unter www.familienkasse.de zur Verfügung oder können telefonisch unter der Servicenummer 01801/546337 angefordert werden.