In diesem Zusammenhang weist Axel Bergmann von der Stadthäger Polizei daraufhin, dass entgegen weit verbreiteter Ansicht auf Parkplätzen, wie dem bei Kaufland nicht die allgemeinen Vorfahrtregeln der Straßenverkehrsordnung (StVo) gelten, sondern der § 1 der StVo, der unter anderem gegenseitige Rücksichtnahme fordert. Das gilt auch, wenn an den Zufahrten des Parkplatzes ein Hinweis auf die StVo angebracht ist.