Dabei müssen sich Umweltfrevler auf empfindliche Strafen gefasst machen: Bis zu 50.000 Euro können bei gravierenden Regelverstößen gegen das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz fällig werden. Verboten ist am „Brenntag” unter anderem das „Anfeuern” der Gartenabfälle mit Brandbeschleunigern, das Verbrennen von Abfall und das Verbrennen unter übermäßiger Rauchentwicklung. Auch sind Mindestabstände zu Gebäuden, Straßen und Flugplätzen einzuhalten. Komplett untersagt ist das Verbrennen pflanzlicher Abfälle bei lang anhaltender, trockener Witterung, bei starkem Wind, auf moorigem Untergrund sowie in Wasserschutzgebieten. Beim Verbrennen sind zudem Mindestabstände einzuhalten, um das Übergreifen oder das Ausweiten des Feuers durch Flammenwirkung oder Funkenflug sicher zu verhindern. Für Gebäude werden die Abstände auf 25 Meter, für Krankenhäuser auf 300 Meter festgesetzt. Durch die Rauchentwicklung dürfen keine Verkehrsbehinderungen auf benachbarten Straßen und Wegen entstehen. Auch darf die Nachbarschaft „nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar” beeinträchtigt werden.