Vermieter können die Räumungspflicht durch eine entsprechende Regelung im Mietvertrag auch auf ihre Mieter übertragen. Die Aufsichtspflicht über eine regelmäßige ordnungsgemäße Ausführung verbleibt aber auch in diesem Fall beim Vermieter. Wird mit der Räumung ein Winterdienst beauftragt, zählen die entstehenden Aufwendungen zu den Betriebskosten, die bei entsprechend üblicher vertraglicher Vereinbarung der Mieter zahlen muss. Weitere Informationen erhalten Mitglieder bei ihrem Haus & Grund-Ortsverein Schaumburg-Obernkirchen e.V., jeden Montag von 16 bis 17 Uhr in der Geschäftsstelle im Anwaltshaus in Schaumburg, Lange Str. 53, in Obernkirchen.