Der Investor hat das Wohnhaus Bürgermeister-Ocker Straße Nummer 7 gekauft, will dieses abreißen und durch einen größeren Neubau ersetzen. Von Anliegern wird dieses Vorhaben kritisch betrachtet. Der Vorwurf lautet, der geplante Neubau passe in Größe und Form nicht zur umliegenden Bebauung im sogenannten Villenviertel.
Bürgermeister Hellmann und Gerd Hegemann, Leiter des Fachbereiches Planen und Bauen, stellten im Pressegespräch klar, dass der Investor ein Recht auf eine Genehmigung seines Bauantrages habe, sofern dieser dem Baurecht entspricht. Weil im Quartier Villenviertel kein Denkmalschutz bestehe, sei der Abbruch nach niedersächsischer Bauordnung genehmigungsfrei, wäre also umgehend zulässig. Obwohl das Vorhaben des Investors die vorliegenden Vorschriften erfüllt, hat die Verwaltung den Rat der Stadt über das Vorhaben informiert, um eine politische Diskussion zu ermöglichen. Der Rat hat gewisse, jedoch begrenzte Einflussmöglichkeiten auf das Vorhaben des Investors. Über Satzungen kann er Ortsrecht schaffen, an das die Baugenehmigungsbehörde mit ihren Entscheidungen gebunden ist. Selbstverständlich müssen diese eine auf gesetzlichen Grundlagen basierende städtebauliche Begründung haben, um einen solchen Eingriff in das Baurecht des Investors zu rechtfertigen. Sind diese nicht vorhanden, kann der Antragssteller mit hoher Erfolgsaussicht dagegen gerichtlich vorgehen. Die Stadtverwaltung ist als zuständige Baugenehmigungsbehörde natürlich an die aktuelle Rechtslage gebunden, der Rat der Stadt kann ihr nicht etwa Weisungen erteilen.
Bernd Hellmann und Gerd Hegemann werden diese Situation in der Bürgerversammlung am 27. Februar ausführlich darstellen und die Grundlagen des Verfahrens und die Handlungsmöglichkeiten erläutern. Der Investor habe die Dimensionen seines Bauvorhabens gegenüber seinen ursprünglichen Planungen bereits reduziert, dabei auf die vollständige Ausschöpfung des baurechtlichen Rahmens verzichtet, wie der Bürgermeister festhielt.Foto: bb