Bernd Hellmann verlas eine Erklärung, in der er über die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Hannover informierte. Anwohner hatten gegen die Genehmigung des Baus der Asphaltmischanlage durch das Gewerbeaufsichtsamt Hildesheim Widerspruch eingelegt. Verbunden mit diesem Verfahren wollten die Widerspruchsführer eine aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs erreichen, also einen Baustopp bis zum Abschluss des Widerspruchs-Verfahrens.
Diesen „Antrag auf Baustopp” im Gerichtsdeutsch „Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Bundesimmissionsschutzgesetzliche-Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Asphaltmischanlage” habe die 12. Kammer des Verwaltungsgerichtes Hannover mit Beschluss vom 6. Februar abgelehnt, wie Bernd Hellmann vortrug.
Grundlage dieser Entscheidung des Gerichtes sei eine vorläufige Überprüfung der Genehmigung des Gewerbeaufsichtsamtes gewesen. Dabei sei das Gericht zu dem Schluss gekommen, dass wahrscheinlich keine Vorschriften des öffentlichen Immissionsschutzrechtes verletzt würden.
„Die gerichtliche Prüfung hat ergeben, dass bei vorläufiger Bewertung in Bezug auf das Grundstück der Widerspruchsführer, das etwa 300 Meter Luftlinie vom Standort des Asphaltmischwerkes entfernt ist, die Grenz- oder Richtwerte für Quecksilber, Benzol, Schwebstaub, Gerüche und Lärm nicht erreicht beziehungsweise überschritten werden und daher voraussichtlich keine schädlichen Umwelteinwirkungen vorliegen, die die Immissionswerte überschreiten”, verlas Bernd Hellmann.
Dieser Beschluss gegen den Baustopp könne nun wiederum mit einer Beschwerde angefochten werden, erklärte Hellmann. Außerdem laufe das Widerspruchsverfahren weiter, mit der Möglichkeit für die Anwohner, nach seinem Abschluss ein gerichtliches Hauptsacheverfahren aufzunehmen.
In der Praxis zeige sich jedoch, dass die Entscheidung eines Gerichtes in einem frühen Stadium eines Gesamtverfahrens meist im späteren Verlauf bestätigt werde.
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