(Samtgemeinde Nienstädt ) | Schaumburger Wochenblatt

Eine Rundballenpresse steht in Vollbrand. (Foto: Polizei)

Tallensen-Echtorf: Rundballenpresse in Flammen

Am Samstag, dem 05.07.25, gegen 12:00 Uhr, geriet eine Rundballenpresse der Marke Krone auf einer Wiese an der Tallenser Straße in Tallensen-Echtorf während des Betriebs in Brand und brannte vollständig aus. Der Bediener der Heuballenpresse bemerkte während der Arbeit eine Flammenentwicklung, stellte unverzüglich die Arbeit ein, entfernte den Traktor und stellte die Presse auf einer Wiese ab.
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Sandra Wiechmann nimmt nach ihrer Wahl zur Ersten Samtgemeinderätin die Glückwünsche von Samtgemeindebürgermeister Ditmar Köritz entgegen. (Foto: Borchers, Bastian)

Wiechmann zur Ersten Samtgemeinderätin ernannt

Der Rat der Samtgemeinde Nienstädt hat Sandra Wiechmann in einmütiger Abstimmung zur Ersten Samtgemeinderätin ernannt. Hintergrund der Höherstufung der Ersten Allgemeinen Vertreterin des Samtgemeindebürgermeisters ist auch das Ziel, Wiechmann weiterhin langfristig an das Verwaltungsteam der Samtgemeinde zu binden, wie Sprecher der Parteien in der kurzen Diskussion festhielten. Samtgemeindebürgermeister Ditmar Köritz verwies auf das Aufgabenspektrum von Sandra Wiechmann. Seit 2011 ist sie im Verwaltungsteam tätig. Köritz erklärte, dass sich ihr Tätigkeitsfeld noch einmal deutlich ausgeweitet habe. Seit 2012 ist sie Allgemeine Vertreterin des Samtgemeindebürgermeisters, zudem seit zehn Jahren Gemeindedirektorin in Nienstädt. Hinzu kamen 2021 noch die Posten der Gemeindedirektorin in Hespe und Helpsen. Auch sei ihre Tätigkeit als Leiterin des Fachbereichs 1, der Hauptverwaltung, deutlich arbeitsintensiver geworden. Hier seien Felder wie das Online-Zugangsgesetz und die Digitalisierung der Verwaltung gebündelt. Wiechmann habe ihre Aufgaben „mit Bravour erledigt“ und sich zudem erfolgreich mit dem Masterstudiengang „Kommunales Verwaltungsmanagement“ weitergebildet, hob Köritz hervor. Er schlug dem Rat vor, die langjährige Mitarbeiterin zur Ersten Samtgemeinderätin zu ernennen und dabei auf eine öffentliche Ausschreibung der Stelle zu verzichten. Dies ist zulässig, wenn zu erwarten ist, dass bei einer Ausschreibung kein besser geeigneter Bewerber zu erwarten ist. Dazu ist eine Drei-Viertel-Mehrheit bei der Abstimmung nötig.
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