Das Bürgergeld ist eines der großen Reformprojekte der neuen Bundesregierung. Ab dem 1. Juli wird es in eine strengere „Grundsicherung“ umgewandelt. Geplant sind härtere Sanktionen bei Pflichtverletzungen, eine komplette Streichung bei mehrfachem unentschuldigten Fehlen, ein geringeres Schonvermögen und eine Rückkehr zum früheren Vermittlungsvorrang, das heißt „Arbeit geht vor Weiterbildung“. Die aktuellen Regelsätze bleiben allerdings unverändert für Alleinstehende 563 Euro, volljährige Partner 506 Euro, Jugendliche von 14 bis 17 Jahren 471 Euro Kinder von sechs bis 13 Jahren 390 Euro und Kinder bis fünf Jahren 357 Euro pro Monat. Wir fragten nach bei Annika Friedrichs als Dezernatsleiterin beim Landkreis Schaumburg und Sylvia Brassat, Geschäftsführerin des Jobcenter Schaumburg, welche Auswirkungen das neue Gesetz auf ihre Arbeit haben wird? Bekommt das Jobcenter dadurch tatsächlich mehr Instrumente in die Hand, um die wenigen Totalverweigerer der Bürgergeldbezieher stärker in die Pflicht zu nehmen. Welche Erfahrungen haben sie mit dem bisherigen Modell gemacht und welche Hoffnungen stecken in dem neuen Gesetz. Um den Schlusssatz der beiden Frauen vorwegzunehmen: „Grundsätzlich arbeiten die Leistungsberechtigten schon jetzt sehr gut mit, sind dankbar für die Hilfe. Die öffentliche Wahrnehmung mag anders sein, trügt aber vielfach in diesem Bereich!“ Soll konkret heißen: Nur ein sehr geringer Teil der Leistungsberechtigten muss das schärfere Schwert des 13. Änderungsgesetzes des SGB II fürchten.
Was ändert sich?
Das Bürgergeld, wie wir es seit 2023 kennen, steht vor einer Zäsur. Zum 1. Juli 2026 treten weitreichende Änderungen in Kraft, die das System unter dem Namen Grundsicherung neu ordnen. Der Status Quo: Das Bürgergeld (bis Juni 2026): Hier liegt der Fokus noch auf der sogenannten „Augenhöhe“ und einer längeren Karenzzeit, um Menschen Sicherheit beim Wohnen und dem Ersparten zu geben. Die neue Grundsicherung (ab 1. Juli 2026): Die Reform, die im März 2026 vom Bundestag verabschiedet wurde, rückt das Prinzip „Fördern und Fordern“ wieder deutlich stärker in den Mittelpunkt. Der Fokus liegt auf der Arbeit (Vermittlungsvorrang) und die wichtigste Kehrtwende: Der Vermittlungsvorrang kehrt zurück. Das bedeutet, dass das Jobcenter künftig wieder vorrangig in Arbeit vermitteln darf, anstatt primär auf eine langwierige Weiterbildung zu setzen. Ziel ist die schnellstmögliche Integration in den Arbeitsmarkt.
Verschärfte Sanktionen?
Wer Termine ohne wichtigen Grund versäumt oder zumutbare Arbeit ablehnt, muss schneller mit spürbaren Kürzungen rechnen wie Leistungsminderungen. Bei Totalverweigerern kann für einen begrenzten Zeitraum fast die kompletten Leistungen (außer für Miete und Heizung) entfallen. Auch beim Wohnen und Vermögen ändert sich etwas: Die „Großzügigkeit“ der Anfangszeit wird eingeschränkt, beispielsweise mit einem Miet-Deckel. Die Kosten der Unterkunft werden auch in der Karenzzeit gedeckelt, um extrem teure Mieten nicht mehr unbegrenzt zu finanzieren. Beim Schonvermögen werden die hohen Pauschalbeträge durch ein System ersetzt, das stärker am Lebensalter orientiert ist. Auch für Eltern ändert sich etwas. Eltern können künftig bereits herangezogen werden, sobald das Kind 14 Monate alt ist (vorher meist ab dem 3. Lebensjahr), sofern eine Betreuungsmöglichkeit besteht. Für unter 30-Jährige werden die Anforderungen an die Mobilität und die Annahme von Qualifizierungen verschärft.
Was bedeutet das für die Job-Center?
Wir fragten nach: Bekommt das Jobcenter dadurch tatsächlich mehr Instrumente in die Hand, um die wenigen unkooperativen Menschen stärker in die Pflicht zu nehmen? Im Jobcenter Schaumburg, da sind sich Friedrichs und Brassat einig, knallen die Sektkorken bezüglich der Gesetzesänderungen ab Juli nur verhalten. Besonders die Kleinteiligkeit wirke nicht entbürokratisierend. Für die Mitarbeitenden im Jobcenter bedeutet das neue Gesetz mehr Arbeit, mehr Fortbildung, mehr Prüfungen, wenn es beispielsweise um Leistungskürzungen gehe. Beispiel Pflichtverletzungen bei Bewerbung auf freie Stellen. Die gebe es zwar, aber sehr wenig. Und wenn, dann seien sie für die Verwaltung sehr schwer begründbar: „Eine schlechte Bewerbung ist schließlich auch eine Bewerbung!“ Das der Klient vom Arbeitgeber nicht genommen werde, liege dann nicht an ihm. Beispiel Meldeversäumnisse: Da würden die neuen Regelungen ab Juli schon mehr Möglichkeiten bieten. Bereits nach der zweiten erfolglosen Einladung könnten 30 Prozent mit Begründung gekürzt werden: „Aber wir müssen schon nachforschen, ob unser Klient möglicherweise aus gesundheitlichen Gründen gar nicht kommen konnte!“ Nur bei dem einem unter hunderten Klienten, dem sogenannten „Totalverweigerer“, geraten die Sachbearbeiter dann doch ins Jubeln, denn durch das neue Gesetz gibt es schon mehr Möglichkeiten, die Leistungen sogar bis auf Null zu kürzen und dadurch die Motivation dieser sehr geringen Anzahl an Leistungsempfängern zu steigern. Hilfreich sei das Gesetz auch beim Vermittlungsvorgang für Arbeitsstellen. Und schon jetzt geht das Jobcenter übrigens Hinweisen auf Nebenbeschäftigungen gezielt nach und informiert auch das Hauptzollamt. Künftig steht diese Informationspflicht auch im Gesetz.