Fast so etwas wie ein Weihnachtsgeschenk konnte die Kreisverwaltung ihren Bürgern wenige Tage vor dem Fest machen: Die Abfallgebühren sollen zum neuen Jahr sinken und werden zudem noch anders berechnet. Der Kreistag verabschiedete in der letzten Sitzung des Jahres den Beschluss zu einer neuen Satzung, für den nächsten Kalkulationszeitraum von drei Jahren. Bis Ende 2014 wird es für die Haushalte um etwa 17,5 Prozent günstiger als bisher. Grund für die Herabsetzung und Neuberechnung ist zum einen die von der AWS erreichte Kostensenkung durch einen geringeren Energiebedarf sowie die Optimierung von Wartung und Instandsetzung, zum anderen eine Überdeckung, die sich durch höhere Erlöse aus dem Wertstoffverkauf ergeben hat. Das gefällte Urteil des Verwaltungsgerichtes Hannover, dass die bestehende Gebührenordnung nicht den gesetzlichen Anforderungen genüge, habe laut Landrat Jörg Farr lediglich formalen Einfluss gehabt und dafür gesorgt, dass die Reduktion statt ab 2013 bereits ab 2012 gilt. „Wir möchten den Bürgern diesen Überschuss damit zurückzahlen”, so Farr. Erst einmal sollen sie nun jedoch „den kleinen Mann entlasten”. Ungerechtigkeiten bei der Gebührenverteilung wurden bereinigt, die Gesamtheit der Gebührenschuldner werde nach neuer Satzung geringer belastet. Statt einer pauschalen Grundgebühr für drei Wohnungen pro Grundstück würde nun jede Wohnung einzeln berechnet, der Gebührensatz pro Wohnung sinkt um 20 Cent auf 2,30 Euro. Die Gebühr der volumenabhängigen Behälter wurde auf 1,98 Euro gesenkt, zusätzlich wurde die Anzahl der Pflichtleerungen bei einem gleichbleibenden Gebührensatz von 1,50 Euro von 13 auf sieben Leerungen herabgesetzt. Dies bedeute auch für Grundstücke mit drei Wohnungen einen Vorteil. Für eine Wohnung plus die Gebühr für den Mindestbehälter 40 Liter und mit sieben Mindestleerungen veranschlagt ergibt sich so ein Jahresbetrag von 61,86 Euro. Die Verwaltung betonte jedoch, nicht davon auszugehen, dass die Gebühren auch in Zukunft so niedrig blieben. Im Hinblick auf die ursprünglich geplante kostenlose Grünabfallabfuhr an zwei Terminen pro Jahr gilt seitens der Verantwortlichen: „Aufgeschoben ist nicht aufgehoben.” Vorab seien uneinheitliche Regelungen bezüglich der „Brenntage” zu klären.